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BGH zur Strafbarkeit von Apothekern

26.10.201210:53 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) BGH: Umwandlung der Darreichungsform begründet keine Zulassungsfreiheit
(Urt. v. 04.09.2012 - 1 StR 534/11)
Der BGH hat ein Urteil des Münchner Landgerichts aufgehoben, in dem ein Apotheker wegen Betruges und des Inverkehrbringens von Arzneimitteln ohne Zulassung freigesprochen hatte.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Apotheker ein im Ausland erworbenes Zytostatika durch Hinzufügen einer Kochsalzlösung in eine Injektionslösung umgewandelt. Gegenüber dem Bezug des wirkstoffidentischen, in Deutschland zugelassene Medikament hatte er dabei jährlich ca. 60.000 € gespart. Dennoch hat er bei der Abrechnung gegenüber der GKV und Privatpatienten nach dem Listenpreis ab.
Das Landgericht München hatte das Verhalten des Apothekers als straflos gewertet. Der Apotheker habe durch das Hinzufügen der Kochsalzlösung aus einem zulassungspflichtigen Fertigarzneimittel ein zulassungsfreies Rezepturarzneimittel gemacht. Eine Strafbarkeit wegen Inverkehrbringens nicht zugelassener Arzneimittel (§ 96 Nr.5 AMG) scheide deswegen aus. Der Tatbestand des Betruges sei nicht erfüllt, weil die Lösung verkehrsfähig gewesen sei und eine Pflicht zur Offenlegung des Einkaufpreises nicht bestehe. Auch ein Verstoß gegen die Verschreibungspflicht lag nach Auffassung des LG München nicht vor. Die Abgabe der Lösung entspreche wegen der Wirkstoffidentität den ärztlichen Verschreibungen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH das Urteil auf. Die Umwandlung in eine Injektionslösung mache aus einem zulassungspflichtigen Fertigarzneimittel kein zulassungsfreies Rezepturarzneimittel. Damit dürfte bei der nun folgenden neuen Verhandlung ein Freispruch wegen § 96 Abs.1 Nr.5 AMG nicht mehr in Betracht kommen. Auch die Betrugsstrafbarkeit ist wieder offen. Für nicht zugelassene Arzneimittel besteht keinerlei Erstattungsanspruch.
Soweit die Strafbarkeit des Apothekers betroffen ist, wird die Verteidigung nunmehr wohl den unvermeidbaren Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB abstellen. Wenn schon das Landgericht München der Auffassung war, dass der Apotheker straflos handelt, woher sollte es der Apotheker selbst es dann besser wissen? Wer allerdings Erfahrungen mit Krankenkassen hat, weiß, dass diese auf ihre Rückerstattungsansprüche sicherlich nicht verzichten werden.

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