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E-Zigaretten und das Arzneimittelrecht

17.08.201208:16 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Der gegenwärtige Boom von E – Zigaretten führte zu zahlreichen Streitigkeiten zwischen Ordnungsbehörden und Tabakwarenhändler. Die Behörden untersagten regelmäßig den Verkauf der E-Zigaretten und der zugehörigen Nikotin – Liquids unter Hinweis auf die fehlende arzneimittelrechtliche Zulassung.
Auch die Stadt Magdeburg hatte dem Betreiber eines Tabakwarengeschäfts den Verkauf der in E Zigaretten eingesetzten Liquids aus diesem Grund untersagt. Nachdem ein gegen das Verkaufsverbot beim Verwaltungsgericht Magdeburg gerichteter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Erfolg geblieben war, gab das OVG Magdeburg dem Inhaber des Tabakwarengeschäfts nunmehr Recht. Es hat auf die Beschwerde des Unternehmers hin das Verkaufsverbot vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Bei dem Liquid handelt es sich um eine vorwiegend aus Propylenglycol, pflanzlichem Glycerin sowie Nahrungsmittelaromen und Nikotin bestehende Flüssigkeit. Diese wird – inklusive Nikotin - bei Gebrauch der E-Zigarette verdampft und inhaliert.
Nach Auffassung des OVG Magdeburg kann Nikotin zwar auch zu medizinischen Zwecken eingesetzt werden. In der Anwendungsform der so genannten elektrischen Zigarette fehle es dem Nikotin jedoch an der für Einstufung als Arzneimittel erforderlichen therapeutischen oder vorbeugenden Zweckbestimmung (Beschl. v. 05.06.2012, Az.: 3 M 129/12). Der Tabakwarenhändler habe das Nikotion Liquid nicht mit einer Heilwirkung beworben und die Liquids seien auch sonst nicht als Arzneimittel einzustufen.

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