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Bundesrichter erteilen Kassenärzten einen Freibrief auf Zeit

22.06.201216:46 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) (Bonn, den 22. 06. 2012) Mit einer überraschenden Entscheidung hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGH) die deutschen Vertragsärzte vor einer Welle staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren bewahrt. Einem heute veröffentlichten Beschluss zufolge sind Kassenärzte weder Amtsträger noch Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des Strafgesetzbuches. Für die Annahme von Vorteilen, etwa Geldbeträgen von Pharmareferenten, können sie daher nicht belangt werden (GSSt 2/11, Beschluss vom 29.3.2012). „Das ist ein ganz besonderer Freibrief, denn einerseits wird im Hinblick auf das Verhältnis von Ärzten und Pharmareferenten von korruptivem Verhalten gesprochen“, betont Dr. Stefan Hiebl, Fachanwalt für Strafrecht von der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle in Bonn, „andererseits kommen die Richter zum Ergebnis, dass dieses nach dem geltenden Strafrecht nicht strafbar ist.“



Im Ausgangsverfahren war eine Pharmareferentin, die einem Arzt für die Verordnung von Medikamenten Schecks in Höhe von rund 18.000 € übergeben hatte, wegen Bestechung verurteilt worden. Hiebl: „Damit stand im Raum, dass sich Ärzte für die Annahme von Vorteilen, sei es über Vergütungssysteme von Pharmaunternehmen oder zum Beispiel über Absprachen mit Apothekern, massenhaft strafbar gemacht haben könnten.“ Dies ist nun nicht der Fall, da Kassenärzte dem Gericht zufolge weder Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, noch Funktionsträger einer Behörde sind. Sie werden lediglich aufgrund der individuellen, freien Auswahl der Versicherten tätig.

„Dass der gängigen Praxis dennoch etwas Anrüchiges anhaftet, zeigt der Große Senat mit seinem Hinweis, dass es Aufgabe des Gesetzgebers sei, darüber zu befinden, ob die Korruption im Gesundheitswesen strafwürdig ist und durch Schaffung entsprechender Straftatbestände eine effektive strafrechtliche Ahndung ermöglicht werden soll“, betont Hiebl. „Deutlicher kann der Gesetzgeber nicht angeschoben werden, im Arztstrafrecht endlich für klare Verhältnisse zu sorgen.“
Zumal es mit der Entscheidung des Großen Senats eine Zweiteilung im Gesundheitswesen gibt: Kassenärzte machen sich nicht strafbar, wenn sie hier und da einen Vorteil für eine Gefälligkeit annehmen, die Chefs öffentlicher Kliniken, die als Beamte eingestuft sind, hingegen schon.

„Dass die Ärzte jetzt beruhigt schlafen können, war nach den beiden Vorlageentscheidungen, mit denen das Thema vor den Großen Senat gebracht worden ist, nicht zu erwarten“, räumt Hiebl ein. Gleichwohl wird das kein Freibrief auf Dauer sein. Spätestens, wenn der Gesetzgeber das Arztstrafrecht reformiert, müssen Pharmareferenten, Apotheker und Ärzte ihre Praxis überdenken. „Eine solch klare Ansage aus Karlsruhe dürfte zeitnah zu einem ersten Gesetzentwurf führen“, ist sich Hiebl sicher. „Wobei es jetzt dem Gesetzgeber obliegt, nicht über das Ziel hinauszuschießen und jegliches Marketing im Gesundheitswesen in den Bereich der Strafbarkeit zu verbannen.“
Infos: www.ehm-kanzlei.de

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