(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
Muss das defekte Teil aufbewahrt werden?
Egon hatte sich einen schönen großen Gebrauchtwagen einer bekannten amerikanischen Automarke gekauft. Mit ca. 195.000 km Laufleistung war der Wagen zwar schon viel gefahren worden, dafür aber war der Kaufpeis mit 4500 EUR günstig. Außerdem hatte Egon noch die Gebrauchtwagengarantie des Autohändlers auf seiner Seite. Doch kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist (§ 476 BGB) trat ein Schaden am Turbolader des Fahrzeuges auf. Weil der Autohändler auch nach Fristsetzung durch Egon die Reparatur im Wege der Gebrauchtwagengarantie abgelehnt hatte, ließ Egon das Fahrzeug in einer anderen Werkstatt reparieren. Den Ersatz der Reparaturkosten verlangte Egon von dem Autoverkäufer. Dieser lehnte die Bezahlung ab, weil er für den Schaden nicht einzustehen habe.
Egon erwägt nun, das Autohaus, das ihm den Wagen verkauft hatte, auf Ersatz der Reparaturkosten zu verklagen. Zuvor fragte Egon Rudi um Rat. Rudi erklärte ihm, dass der Schaden innerhalb der Gebrauchtwarengarantie eingetreten ist und auch
dem Verkäufer unverzüglich angezeigt wurde. Der Händler aber hatte die Reparatur nach Fristsetzung unbegründet abgelehnt und damit Anlass zur Reparatur in einer anderen Werkstatt gegeben. Egon könnte nach all diesen Gegebenheiten durchaus Aussicht auf Erfolg bei einer Klageerhebung haben.
Dann aber wurde es doch schwierig, denn Rudis Frage nach dem Verbleib des defekten Turboladers konnte Egon nicht ohne weiteres beantworten. Das ausgebaute Teil müsste noch die Werkstatt haben, war seine Vermutung, doch mit Sicherheit konnte Egon das nicht sagen. Rudi riet Egon, unbedingt in der Werkstatt nachzufragen und den ausgebauten defekten Turbolader sicher zu stellen oder noch besser, aus Beweisgründen herauszuverlangen. Ansonsten könnte Egon den Prozess womöglich aus Beweisnot verlieren.
Von Rudi erfuhr Egon, dass in einem ähnlichen Fall der Käufer eines Gebrauchtwagens den Prozess vor dem Landgericht, vor dem Oberlandesgericht und auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof wegen "Beweisvereitelung" verloren hatte. In jenem Fall hatte die Fremdwerkstatt nach der Reparatur den defekten Turbolader entsorgt bzw. verschrottet. Der Käufer des Fahrzeuges konnte aus diesem Grund vor Gericht nicht beweisen, dass der Verkäufer des Gebrauchtwagens für den Schaden am Turbolader im Wege der Gebrauchtwagengarantie einzustehen hat. Als Ursachen für den Defekt am Turbolader kamen nämlich zwei Möglichkeiten in Frage. Die erste Möglichkeit ist der Verschleiß eines Dichtungsringes, für den der Autohändler wegen des hohen Alters und der großen Laufleistung des Fahrzeuges nicht haftet, weil damit normaler Verschleiß und deshalb kein Sachmangel vorliegt. Als zweite mögliche Ursache für den Schaden am Turbolader kommt eine unfachmännisch eingebaute Papierdichtung in Betracht, für die der Händler haften würde. Diesen Beweis konnte der Kläger/Autokäufer jedoch nicht erbringen, weil das defekte Teil nicht mehr vorhanden war.
Laut Bundesgerichtshof (BGH) trifft den Käufer für die Rechte aus § 437 BGB, nachdem er die Kaufsache entgegen genommen hat, die Darlegungs- und Beweislast für den Sachmangel. Selbst, wenn man die Frage danach, ob überhaupt ein Sachmangel vorgelegen hat, bejahen würde, würde laut Gericht die Klage keinen Erfolg haben, da es dann der Kläger war, der dem Verkäufer die Möglichkeit des Beweises des Gegenteils vereitelt hat. Laut Urteil des BGH vom 23.11.2005 hätte der Kläger dafür sorgen müssen, dass der ausgetauschte Turbolader aufbewahrt und nicht entsorgt wird.
Nachdem Egon all dies von Rudi erfahren hatte, rief er sofort in der Werkstatt an. Zum Glück war der ausgebaute Turbolader mit all seinem Zubehör noch vorhanden. Der Meister der Werkstatt besaß langjährige Berufserfahrung und hatte vorsorglich alle Teile in einem gesonderten Pappkarton eingelagert und beschriftet. Egon kann daher das defekte Teil als Beweismittel vorlegen und die Monteure der Werkstatt als Zeugen benennen. Jetzt ist Egon zuversichtlich und wird den Schritt vor Gericht wagen. Und weil Egon auch eine gute Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, vermindert sich sein Kostenrisiko für den Rechtsstreit erheblich.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Mobil: 0172 82 68 994
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Büro: 99947 Bad Langensalza, Wiebeckplatz 03
Zweitbüro: 99867 Gotha, Südstraße 69
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