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Anwendung von ausländischem Recht bei Erbfällen

(openPR) GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart grprainer.com führen aus: Erbfälle mit Auslandsbezug kommen in letzter Zeit immer häufiger vor. Gründe hierfür kann es viele geben. Viele der in Deutschland lebenden Erblasser besitzen beispielsweise eine ausländische Staatsangehörigkeit. Auch soll das Vermögen, welches Deutsche im Ausland besitzen, stetig ansteigen. Beim Tod des Erblassers ist dann zu entscheiden, welches Erbrecht anwendbar ist. Grundsätzlich kommt es nach den Regeln des deutschen und des internationalen Erbrechts zunächst auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seines Ablebens an.



Bei Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten kann dies jedoch anders zu beurteilen sein. Hierbei ist häufig das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Verstorbene am engsten verbunden war. Abzustellen ist hierbei grundsätzlich auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder den Verlauf des Lebens.

Zum Nachweis des Erbrechts an Nachlassgegenständen, gegenüber deutschen Banken oder Grundbuchämtern, wird grundsätzlich ein Erbschein benötigt. Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte für die Erteilung eines Erbscheins ist jedoch nur im Einzelfall gegeben. Einer dieser Fälle liegt vor, wenn deutsches Erbrecht angewendet wird. Aus diesen Situationen können sich erhebliche Probleme ergeben.

Besonderheiten sind auch hinsichtlich der Erbschaftssteuer zu beachten. Die deutsche Erbschaftssteuer richtet sich auch bei Fällen mit Auslandsberührung nach dem deutschen Erbschaftsteuergesetz. Bei einer Steuerpflicht in anderen Staaten kann somit die Frage der Anrechnung problematisch werden. Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung wurden mit einigen Staaten, z. B. Griechenland oder der Schweiz, Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart. Nach diesen Abkommen kann es vorkommen, dass festgelegte Vermögensgegenstände ganz aus der eigenen Besteuerung herausfallen. Dies wird als die sogenannte Freistellungsmethode bezeichnet. In anderen Fällen kann durch das Abkommen vorgesehen sein, dass eine entrichtete ausländische Steuer auf die inländische Steuerschuld angerechnet werden darf. Dieses Vorgehen wird als Anrechnungsmethode bezeichnet.

Erben und Vererben sind mehr als rein rechtliche Angelegenheiten. Neben rechtlichen Fragen zum Erbrecht geht es beim Erben fast immer um Emotionen und familieninterne Beziehungen. Bei drohenden Problemen sollten Sie im Zweifelsfall einen qualifizierten Rechtsrat einholen. Ein im Erbrecht tätiger Rechtsanwalt steht Ihnen beratend zur Seite, und kann Ihnen helfen, die Nachlassfrage frühzeitig zu klären. Auch im Erbfall kann ein erfahrener Rechtsanwalt Ihnen Ihre Möglichkeiten aufzeigen und Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich sein.

http://www.grprainer.com/Erbrecht.html

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