(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
Besitzt ein Pflichtteilsberechtigter Anspruch auf Grundbucheinsicht?
Lisas Vater Hans verstarb vor zwei Jahren in Berlin. Dort lebte er seit der Scheidung von Lisas Mutter. Seither sind fast neunzehn Jahre vergangen. Das Nachlassgericht in Berlin hatte das handschriftliche Testament von Hans eröffnet und informierte Lisa über dessen Inhalt. Hans hat seine Lebensgefährtin Hanna als Alleinerbin eingesetzt. Lisa, seine einzige Tochter, erwähnte er in dem Testament mit keinem Wort. Dabei hatte Lisa ein gutes Verhältnis zu ihrem Vater und besuchte ihn trotz der großen Entfernung regelmäßig. Doch offensichtlich war Hannas Einfluss auf Lisas Vater größer als Lisa gedacht hatte. Nach der Scheidung hat Hans nicht wieder geheiratet. Lisa ist sein einziges Kind. Ohne den testamentarischen Ausschluss von der Erfolge wäre sie im Wege der gesetzlichen Erbfolge Alleinerbin geworden. Lisa ist jedoch nicht ganz rechtlos. Durch den testamentarischen Ausschluss von der Erbfolge steht ihr der so genannte Pflichtteil zu. Er umfasst die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.
In Lisas Fall dürfte der Pflichtteilsbetrag erheblich werden, denn Lisas Vater lebte am Berliner Müggelsee in einem schönen Eigenheimgrundstück. Näheres, insbesondere zu den im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnissen, möglichen Nutzungsrechten, denkbaren Wegerechten zum See sowie zu Grundschulden, zu weiterem Grundbesitz u.ä. ist Lisa nicht bekannt. Hanna weigert sich, ihr Auskunft zu erteilen. Deshalb berät sich Lisa mit Rudi. Rudi zeigt ihr zwei Wege auf, nämlich als erste Möglichkeit gleich Auskunftsklage bei Gericht einzureichen, oder zunächst Grundbucheinsicht beim Grundbuchamt zu beantragen und so einen kostenintensiven und Zeit raubenden Prozess zu vermeiden. Beim Grundbuchamt hatte Lisa jedoch bereits vergeblich vorgesprochen. Die Grundbucheinsicht wurde ihr mit der Begründung verweigert, dass sie nach § 12 GBO ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht darlegen müsse, wozu nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen werden müssen, die dem Grundbuchamt eine Überzeugung von der Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschaffen. Darüber hinaus sei inzwischen der Erbe als Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen. Als Pflichtteilsberechtigte ist Lisa nicht Erbe und auch aus diesem Grund nicht einsichtsberechtigt.
Doch Rudi kann Lisa auch hier weiterhelfen, denn in einem ähnlichen Fall entschied ein Gericht mit Beschluss vom 20.01.2004 im Verfahren 1 W 294/03, dass Pflichtteilsberechtigte neben dem Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch aus § 2314 BGB gerade im Hinblick auf ergänzungspflichtige Immobilienzuwendungen auf eine Grundbucheinsicht angewiesen sind.
Anders als beim Einsichtverlangen eines Gläubigers, der sein berechtigtes Interesse an der durch die Grundbucheinsicht zu erlangenden Information durch konkreten und nachvollziehbaren Vortrag zu den näheren Umständen der Forderung darzulegen hat, ist ein solcher Vortrag beim Pflichtteilsberechtigten nicht erforderlich. Es bleibt dem Pflichtteilsberechtigen überlassen, ob er seine Pflichtteilsansprüche gegen den Erben geltend macht oder nicht. Zur Vorbereitung der Durchsetzung seines Anspruchs ist die begehrte Grundbucheinsicht sachdienlich und erforderlich.
Rudi rät Lisa, sich auf diesen Beschluss zu berufen und nicht nur Grundbucheinsicht zu beantragen, sondern auch die Erteilung von Abschriften der bei den Akten befindlichen Überlassungsverträge zu verlangen. Nur durch Überprüfung dieser Unterlagen ist es Lisa möglich, auch ergänzungspflichtige Zuswendungen im Sinne des § 2323 Abs.1 BGB und den Beginn der Zehnjahresfrist des § 2325 III BGB zu ermitteln und so den für die Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs relevanten Nachlass zu ermitteln. Als Pflichtteilsberechtigte besitzt Lisa keinen Anspruch auf Grundstücke bzw. Grundstücksteile oder auf Sachen und Gegenstände aus dem Nachlass, sondern nur einen Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteiles in Geld.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
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