(openPR) Um spätere Erbstreitigkeiten zu vermeiden und die Angehörigen abzusichern ist eine frühzeitige und zielgerichtete Planung der Vermögungsnachfolge äußerst wichtig und empfehlenswert.
Der meist schwerwiegende Verlust eines Angehörigen wirft für gewöhnlich eine Vielzahl von rechtlichen Fragen auf, wie beispielsweise: Welche Aufgaben kommen auf die Erben zu? Welche Rechte hat ein Erbe in der Erbgemeinschaft? Wie setzt ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch gegenüber Erben durch? Das Erbrecht befasst sich damit, wer das Vermögen des Verstorbenen erhält und wie der Prozess stattfindet. Hier wird sich für gewöhnlich nach dem Testament oder dem Erbvertrag des Erblassers gerichtet. Meist ist hier auch vermerkt, wer die Erben sind sowie auch wer wieviel bekommen soll. Liegt jedoch – in einem nicht unbedingt seltenem Fall – kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Hier wird geerbt nach Verwandtschaftsgrad. Beispiel: Verwandte 1. Ordnung: Kinder & Enkel ; Verwandte 2. Ordnung: Eltern & Geschwister ; Verwandte 3. Ordnung: Großeltern & Onkel/Tanten. Wenn bereits ein Verwandter der ersten Ordnung zu finden ist, kommen die Verwandten der 2. & 3. Ordnung nicht mehr in Frage und haben somit keinen Anspruch auf den Nachlass. Wer den Erblasser zu Lebzeiten gepflegt und unterstützt hat, hat den Anspruch auf einen Ausgleich für die erbrachten Pflegeleistungen. So kann dies unter Umständen einen größeren Anteil vom Erbe bedeuten, als die gesetzlichen Erben beispielsweise kriegen würden, falls diese keine Pflegeleistungen erbracht haben. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen wie lange und intensiv die Pflege war. Außerdem gilt die Ausgleichspflicht nur, wenn der Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt wird.
Sollen laut Testament Angehörige und Ehegatten nichts bekommen, können diese den Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen. Besteht der Nachlass größtenteils aus Schulden, ist es dem Erben möglich die Erbschaft innerhalb von 6 Wochen seit Erbfall auszuschlagen. Der Erbe muss sich hierfür persönlich beim Nachlassgericht beim eigenen Wohnsitz oder beim letzten Wohnsitz des Erblassers vorstellen. Vor Ort wird die Ablehnung dann protokolliert. Dieser Prozess ist sowohl schriftlich als auch telefonisch nicht möglich, da die Pflicht besteht sich auszuweisen.









