(openPR) Will ein Makler den Kaufpreis aus dem Grundbuch erfahren, muss für einen Provisionsanspruch eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit sprechen. Zu dieser Erkenntnis gelangt das OLG Dresden in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2009. Eine Maklerin möchte zur Berechnung ihrer Provision den Kaufpreis ermitteln. Das OLG lehnt eine Grundbucheinsicht ab. Will der Makler den Kaufpreis erfahren, ist sein „berechtigtes Interesse“ besonders streng zu prüfen. Für einen Provisionsanspruch darf nicht nur eine gewisse, sondern muss eine ganz beträchtliche Wahrscheinlichkeit sprechen. Das war nach Dresdner Einschätzung zu verneinen. Denn einen (schriftlichen) Maklervertrag gab es ebenso wenig wie indizstarke Tatsachen. Die Unterzeichnung einer „Objektnachweis/Provisionsbestätigung“ hatten die Käufer ausdrücklich abgelehnt.
Praxistipp
Die Gerichte machen es Maklern generell schwer, Informationen aus dem Grundbuch zu erhalten. Makler sollten sich bei der Beauftragung durch den Eigentümer eine Vollmacht erteilen lassen, mit der sie unbeschränkte Einsicht verlangen können. Gelingt dies nicht, hat der Makler aus dem Maklervertrag einen Auskunftsanspruch. Hilfreich ist es in der Praxis, diesen ausdrücklich schriftlich zu dokumentieren und den Auftraggeber zur Weitergabe einer Kopie des Kaufvertrages zu verpflichten.
Autor: Uwe Bethge - 
Fundstelle: OLG Dresden, Beschluss vom 03. Dezember 2009, 3 W 1228/09, BeckRS 2010 02217
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