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Mehrfache Abmahnung durch Dritte durchaus rechtmäßig

(openPR) GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart grprainer.com führen aus: Grundsätzlich reicht eine Abmahnung an den Verletzer eines Schutzrechtes aus. Häufig kann es jedoch zu mehrfachen Abmahnungen kommen. Die Rechtsprechung erkennt auch mehrfache Abmahnungen als rechtmäßig an, wenn diese sich als erforderlich und berechtigt darstellen. Falls der Schuldner bereits von einem Dritten abgemahnt wurde und der Gläubiger keine Kenntnis hat, seien unter Umständen auch die Kosten der Abmahnungen bei der Verletzung von Schutzrechten von dem Schuldner zu erstatten.



Fehlt es an der Kenntnis einer Abmahnung von dritter Seite, ist der Gläubiger berechtigt eine Abmahnung gegenüber dem Schuldner auszusprechen und auch die dafür anfallenden Kosten ersetzt zu verlangen.

Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht im Internet muss der Schuldner schnell reagieren. Auf zahlreiche Inanspruchnahmen kann er nur effektiv reagieren, wenn er das zu Recht beanstandete Verhalten umgehend und schnell unterlässt. Auf eine bereits erfolgte Abmahnung nebst ggf. abgegebener strafbewehrter Unterlassungserklärung sollte er an geeigneter Stelle hinweisen.

Sollten bereits Verstöße gegen Ihre Marke vorliegen, ist Ihnen geraten einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, der individuelle Abmahnungen und Unterlassungserklärungen gestalten kann und Ihnen auch bei einer etwaigen gerichtlichen Geltendmachung unterstützend zur Seite steht.

Ein Rechtsanwalt, der im Wettbewerbsrecht tätig ist, leistet Ihnen Hilfe bei der Überprüfung Ihrer Marketing - und Werbestrategien in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht. Zudem kann er Sie bei der Erstellung und beim Abschluss von Lizenzverträgen beraten.

Sollten Sie Ihre Marke noch nicht geschützt haben, übernimmt ein im Markenrecht versierter Rechtsanwalt die Markenrecherche und die Markenanmeldung bei den zuständigen Stellen.


Liegt eine Abmahnung gegen Sie vor, ist es zunächst von besonderer Wichtigkeit diese von einem kompetenten Rechtsanwalt prüfen zu lassen um festzustellen, ob ein Verstoß tatsächlich vorliegt.

Anders als Markenrecht gibt es im Urheberrecht kein öffentliches Register, aus dem sich die Urheberschaft eines Werkes erkennen ließe. Bei einer möglichen Verletzung des Urheberrechts ist zu klären, wer eigentlich Urheber des verletzen Werkes ist. Da die gewissenhafte Nachforschung und Sorgfalt in diesen Fällen unerlässlich ist, wenden Sie sich unbedingt an einen im Urheberrecht tätigen Rechtsanwalt.

http://www.grprainer.com/Gewerblicher-Rechtsschutz.html

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