(openPR) Ehel. Schulte ./. Deutsche Bausparkasse Badenia AG (Az. C-350/03)
und
Crailsheimer Volksbank eG ./. Klaus Conrads u.a. (Az. C-229/04)
Die Urteile des EuGH stellen einen Durchbruch für die geschädigten Anleger in dem seit langer Zeit fortwährenden Rechtsstreit um sog. Schrottimmobilien dar.
In diesen Urteilen hat der EuGH zunächst klargestellt, dass es – entgegen der Rechtsprechung des 11. Senates des BGH (Bankrechtssenat), nicht darauf ankommen kann, ob der Bank der Abschluss eines Darlehensvertrages in einer Haustürsituation bekannt war. Damit wird die praxisnahe Rechtsprechung des 2. Senates des BGH bestätigt, wonach die Haustürsituation der Bank – unabhängig von ihrer Kenntnis – zugerechnet wird.
Darüber hinaus stellt der EuGH klar, dass – ebenfalls entgegen der Rechtsprechung des 11. BGH-Senates – bei einer fehlenden Widerrufsbelehrung nach HaustürWG (damals üblich) der Verbraucher nicht sofort und vollumfänglich das Darlehen zzgl. Verzinsung zurückzuzahlen hat, sondern im Gegenteil die bereits gezahlten Raten zurückverlangen kann, wobei der Darlehensnehmer der Bank die Immobilie übertragen muss.
Bei diesen Urteilen hatten die Richter über Sachverhalte entschieden, in denen die Darlehensverträge zeitlich vor den notariellen Kaufverträgen abgeschlossen wurden. Das Gericht stellt klar, dass der Verbraucher sich bei ordnungsgemäßer Belehrung von dem Darlehensvertrag hätte lösen können und den Kaufvertrag erst gar nicht abgeschlossen hätte. Daher soll nach den heutigen Urteilen des EuGH das mit der Kapitalanlage verbundene Risiko nunmehr der Kreditgeber tragen.
Zumindest für die Fallgruppe, in der erst der Darlehensvertrag und dann der Kaufvertrag abgeschlossen wurde, stellen diese Urteile den Durchbruch für eine Korrektur der bisherigen verbraucherfeindlichen Rechtsprechung des 11. BGH-Senates dar. Für die anderen Fälle, in denen der Darlehensvertrag zeitlich nachher abgeschlossen wurde, werden die juristischen Grabenkämpfe weitergehen, wenn der BGH diese Entscheidungen des EuGH nicht zu einer generellen Kurskorrektur nutzt. Auch weitere Verfahren vor dem EuGH sind ansonsten nicht auszuschließen.
Der Richterspruch aus Luxemburg ist eine Ohrfeige für die Rechtsprechung des Bankrechtssenates des BGH, der bisher weitgehend versucht hat, die Banken gegen Haftungsansprüche von Verbrauchern abzuschirmen. Der 11. Senat wird seine Rechtsprechung nun endlich korrigieren müssen.
Der Richterspruch aus Luxemburg ist zugleich eine Niederlage für die Bundesregierung, die sich in den EuGH-Verfahren trotz deutlicher Hinweise einseitig auf die Seite der Bankenwirtschaft gestellt hatte und sich gegen die berechtigten Verbraucherinteressen gestellt hat. Sie wird jetzt mit Staatshaftungsansprüchen konfrontiert werden.










