(openPR) EuGH-Urteile vom 25.10.2005 blieben weitgehend unberücksichtigt – Anleger können sich nur geringe Hoffnungen machen
Siegburg, 17. Mai 2006 – Gestern hat der für das Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) mehrere Fälle zu sog. Schrottimmobilien verhandelt. Die Kläger hatten über denselben Vertrieb sowohl die Immobilie, als auch den zur Finanzierung dienenden Darlehens-vertrag in Folge eines „Haustürgeschäftes“ abgeschlossen. Gleichzeitig wurde das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert. Nachdem die Kläger den Darlehensvertrag widerrufen und die Zahlungen eingestellt hat-ten, begann die Bank mit der Vollstreckung. Hiergegen wehrten sich die Kläger.
In seiner gestern Nachmittag veröffentlichen Pressemitteilung stellt der XI. Zivilsenat des BGH die wesentlichen Punkte des Verhandlungsergebnisses kurz dar. Hiernach bleibt es dabei, dass der Darlehensnehmer im Falle ei-nes Widerrufes nach dem Haustürwiderrufgesetz zur sofortigen Rückzah-lung der Darlehensvaluta nebst marktüblicher Zinsen verpflichtet bleibt, da ein sog. „verbundenes Geschäft“ wegen der bestellten Grundschuld nicht vorliegt. Der BGH sah sich auch durch die Urteile des Europäischen Ge-richtshofes (EuGH) vom 25.10.2005 nicht veranlasst, von den Grundsätzen seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Denn diese Urteile – so die Richter um den Vorsitzenden Nobbe – seien nicht einschlägig gewesen, da im Falle der EuGH-Urteile erst der Darlehens- und dann der Kaufvertrag abgeschlossen worden sei. Dies sei in den jetzt verhandelten Fällen anders gewesen.
Allerdings hat der BGH den Kreditnehmern ein „Hintertürchen“ geöffnet. Da wohl auch die Richter des XI. Zivilsenates erkannt haben, dass die sofortige Rückzahlung des Darlehens kaum zu einem effektiven Verbraucherschutz führen dürfte, haben sie den Darlehensnehmern Beweiserleichterungen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Bank zu-gestanden. Diese Beweiserleichterungen greifen, wenn Bank und Vertrieb so eng zusammengearbeitet haben, dass sich evidente Aufklärungsfehler des Vertriebmitarbeiters der Bank hätten aufdrängen müssen.
Der BGH hält den Verbraucherschutz bei einem Widerruf also beschränkt, erweitert ihn aber bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Da bislang lediglich die Pressemitteilung vorliegt, sind endgültige Stellung-nahmen mit Vorsicht zu genießen. Klarheit wird man – hoffentlich – haben, wenn die Urteilsbegründungen vorliegen. Allerdings steht nach Auffassung der Kanzlei Göddecke fest, dass sich die Rechtslage im Vergleich zur bishe-rigen Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema nicht verschlechtert, son-dern – wenn auch minimal – verbessert hat.
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