(openPR) Um sich die gezahlte Vorsteuer vom Finanzamt wiederzuholen, muss die Rechnung einige Pflichtangaben (nach §14 UStG) enthalten.
In den meisten Fällen sind Rechnungen korrekt ausgestellt und erfüllen diese Kriterien.
Es kommt vor, dass selbst getätigte Angaben dem Grundsatz nach richtig sind, aber nicht für den Vorsteuerabzug ausreichen.
Fehler aus der Praxis:
Es ist der vollständige Name anzugeben:
Konkret heißt das, dass die Rechnung auf die Betriebsstätte ausgestellt sein muss, auch wenn ein Mitarbeiter die Ware für den Betrieb bestellt oder verkauft hat.
Es ist die vollständige Anschrift des Betriebes anzugeben:
Rechnungen für Lieferungen, die an eine abweichende Lieferadresse gesendet wurden (z.B. das Büro ist zum Lieferzeitpunkt unbesetzt), sind nur dann gültig, wenn die Rechnung auf die Adresse des Betriebes/Unternehmens ausgestellt ist.
Ein einfaches und verständliches Video finden Sie hierzu unter:
http://www.youtube.com/watch?v=OMBkhwf3550






