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Ru­di Ratlos fragt: Han­dyan­ruf weg­ge­drückt - Bußgeld rechtens?

13.08.201209:12 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Ru­di Ratlos fragt: Han­dyan­ruf weg­ge­drückt - Bußgeld rechtens?
Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG
Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG

(openPR) Wis­sens­wer­tes
Ru­di Ratlos fragt:
Han­dyan­ruf weg­ge­drückt - Bußgeld rechtens?

Ha­ralds Handy klingelte kurz vor Erreichen des Autobahnparkplatzes. Mit der rechten Hand hielt Harald das Lenk­rad, mit dem linken Daumen drückte er den Anruf seines Mabiltelefons weg. Er wollte vom Parkplatz aus zurückrufen. Kaum war der Motor ausgeschaltet, stand ein zi­vi­les Polizeifahrzeug hinter ihm. Harald wurde wegen „fahrlässiger Benutzung eines Mobiltelefons bei der Fahrt“ mit einer Geldbuße von 50 Euro belegt. Ha­rald will dies nicht hinnehmen und - falls er­for­der­lich - alle Rechtsmittel ausschöpfen. Er berät sich zuvor mit Rudi. Schließlich hat er den eingegangenen Anruf abgewiesen („weggedrückt“), weil er nicht rechtswidrig während der Fahrt te­le­fo­nie­ren woll­te.



Von Rudi erfuhr Harald, dass das Oberlandesgericht Köln (OLG) in einem ähnlichen Fall den Revisionszulassungsantrag eines betroffenen Kraftfahrers, der sich gegen die Geldbuße gewehrt hatte, durch Beschluß vom 09.02.2012 als unbegründet verworfen hatte.
Der Betroffene trug in jenem Fall vor, dass das Wegdrücken eines ankommenden Gesprächs keine Benutzung eines Mobiltelefons darstelle. Er habe mit dem Wegdrücken oder dem Ausschalten gerade das Gegenteil einer Benutzung des Telefons bezweckt.

Harald will nun unter anderem wissen, womit die Benutzung eines Mobiltelefons im juristischen Sinne beginnt. Gehört dazu bereits das bloße In-die-Hand-neh­men und Halten des Handys? Sein Mobilgerät besitzt auch eine Diktierfunktion, fer­ner eine Kamerafunktion und Spielefunktionen, die seiner Meinung nach tatsächlich eine Ablenkung und Gefährdung im Straßenverkehr ver­ur­sa­chen können, wenn sie während der Fahrt genutzt werden. Selbst die Benutzung des werksmäßig in seinem Auto eingebauten Navigationsgerätes und des Autoradios mit CD-Player stellen im Gegensatz zum bloßen Wegdrücken eines eingehenden Anrufs auf einem Mobiltelefon wohl eine Ablenkung vom Straßenverkehr und damit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Den­noch - die Nutzung dieser Geräte während der Fahrt stellt nach der­zei­ti­ger Rechts­la­ge keine Ordnungswidrigkeiten dar. Für Ha­ralds Rechtsverständnis wird mit der Regelung des § 23 Abs.1a StVO in nicht nachvollziehbarer Weise mit zweierlei Maß ge­mes­sen, ist mit­hin schlicht le­bens­fremd.

Von Rudi erfuhr Harald, dass das OLG Köln in jenem Fall und auch andere Gerichte solche und ähnliche Argumente zu hören bekamen. Zur Frage des Beginns der Benutzung eines Mobiltelefons entschied das OLG Köln am 23.08.2005, dass der Begriff der Benutzung eine Handhabung erfordert, die einen Bezug zu einer der Funktionen des Gerätes aufweist.
Am 09.02.2012 entschied das OLG Köln, dass die manuelle Aktivierung einer Einrichtung des Geräts, mit der ein eingehender Anruf abgewiesen bzw. „weggedrückt“ wird, und die Funkverbindung zu einem anderen Teilnehmer abgebrochen werden kann, einen direkten Bezug zur Funktion des Mobiltelefons hat und somit Benutzung ist, ebenso wie die Beendigung einer Gesprächsverbindung oder das Ein- und Ausschalten. Be­nut­zung eines Mobiltelefons liegt laut Gericht auch vor, wenn der Betroffene das Gerät aufnimmt und es nach Ablesen der Telefonnummer des Anrufers ausschaltet, um nicht weiter abgelenkt zu werden.

Das OLG stellte in seiner Entscheidung auf die Hand­ha­bung des Mobilfunkgerätes als Mittel der Telekommunikation ab. Deshalb wür­den die neuartigen Funktionen der Mobilgeräte (Organisatorfunktionen, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen) laut OLG Köln "dahinstehen". Sie waren für jenen entschiedenen Fall schlicht nicht entscheidungsrelevant.
Diese Auffassung des Gerichts findet Harald sehr be­mer­kens­wert. Er fragt sich, wie die Ordnungsbehörde und die Gerichte wohl entscheiden würden, wenn er beim nächsten Mal während eines Diktats für seine Se­kre­tä­rin un­ter­wegs angehalten wird. Er wäre dann anhand der gespeicherten Tonaufzeichnungen seines Mobilgerätes in Lage zu beweisen, dass er das Handy "nur" als Diktiergerät genutzt hat und nicht als "Mittel der Telekommunikation".

Ru­di ist bisher noch kein entschiedener Fall mit einer solchen Konstellation bekannt geworden. Er riet Harald jedoch folgendes: "Vor Gericht bekommt man nicht Recht, son­dern nur ein Urteil". Ha­rald und Rudi werden aus gegebenem Anlaß mit Interesse die weitere Rechtsprechung in ähnlichen Fällen verfolgen.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha) 

Mobil: 0172 82 68 994
E-Mail: E-Mail

Büro: 99947 Bad Langensalza, Wiebeckplatz 03
Zweitbüro: 99867 Gotha, Südstraße 69

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