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Rudi Ratlos fragt: Grober Undank - bekommt Ro­bert das Hausgrundstück zurück?

13.08.201209:00 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Rudi Ratlos fragt: Grober Undank - bekommt Ro­bert das Hausgrundstück zurück?
Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG
Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG

(openPR) WISSENSWERTES aus Bad Langensalza, Rudi Ratlos fragt:
Grober Undank - bekommt Ro­bert das Hausgrundstück zurück?



Ro­bert ist nicht mehr der Jüngste. Deßhalb übertrug er im Wege der vor­weg­ge­nom­menen Erbfolge seiner Tochter Traudel sein Wohngrundstück in Bad Langensalza und be­hielt sich im Vertrag ein lebenslängliches un­entgeltliches Wohnrecht an der Erd­ge­scho?woh­nung vor. Ohne dass dies im notariellen Vertrag nie­dergelegt war, war man sich einig, dass Ro­bert auch den Garten lebenslang weiter mit nutzen dürfe.
Doch nach einiger Zeit kam es zu Unstimmigkeiten über den Strom- und Was­ser­ver­brauch und die Zahlungsmodalitäten. Ro­berts Tochter verbot ihm am En­de durch Anwaltsschreiben, den Garten zu betreten und Obst zu ernten. Sie droh­te so­gar mit einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs, wenn Ro­bert das Ver­bot nicht einhalten würde. Traudel war der Meinung, dass Ro­bert kein Recht auf die Gar­ten­nut­zung hätte, weil dies im Notarvertrag nicht enthalten sei.

Einige Tage nach diesem Brief ließ Traudel durch ihren Ehemann vier Obst­bäu­me, die obendrein noch voller Obst hingen, fällen und auch mehrere kleine Ge­höl­ze ro­den, ohne dafür neue Büsche und Sträu­cher anzupflanzen. Das war für Ro­bert zu­viel. Nach diesen Vorfällen hat Ro­bert den Grunds­tücks­schen­kungsvertrag we­gen gro­ben Undanks angefochten und die Rückgabe des Wohngrundstücks von sei­ner Toch­ter gefordert. Doch Trau­dels An­walt wies Ro­berts Rück­for­de­rung zu­rück und ver­wies ihn auf den Kla­ge­weg.
Ro­bert bat vor Kla­ge­er­he­bung Ru­di um Rat. Muß Toch­ter Traudel das Grundstück an Ro­bert zu­rück­ge­ben?
Diese Frage war auch von den Gerichten nicht einfach zu beantworten. In ei­nem ähn­lich gelagerten Fall hatte das Landgericht der Klage des Schenkers auf Rück­ga­be des Grundstücks stattgegegeben. Das Berufungsgericht je­doch wi­der­sprach dem und entschied zu Gunsten der undankbaren Tochter. Das Re­vi­si­ons­ge­richt schließlich urteilte endgültig und rechts­kräf­tig, daß das Ge­schenk zurück zu über­tra­gen ist. Und zwar vor allem aus folgendem Grunde: Die Un­stim­mig­kei­ten über den Strom­be­zug und die Zahlungsmodalitäten allein wä­ren kei­ne schweren Verfehlungen, die eine Ver­trag­san­fechtung wegen groben Un­danks be­grün­den würden. Aber da die Tochter die Mitnutzug des Gartens "wie bis­her" ge­stat­tet hatte, schloss dies auch das Recht auf Fruchtziehung ein. Die dem Schen­ker geschuldete Dankbarkeit verbot es, das Nutzungs- und Frucht­zie­hungs­recht zu unterlaufen. Ausschlag­ge­bend war also, daß Traudel Ro­bert die ver­spro­che­ne Gartennutzung streitig gemacht und sogar seine Obst­bäume gefällt hatte. Die Toch­ter hat darum wegen schwerer Verfehlungen das Geschenk he­raus­zu­ge­ben, ur­teil­te der Bun­des­ge­richts­hof (Az: V ZR 55/90).
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha) 

Mobil: 0172 82 68 994
E-Mail: E-Mail

Büro: 99947 Bad Langensalza, Wiebeckplatz 03 
Zweitbüro: 99867 Gotha, Südstraße 69

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