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OLG Frankfurt bestätigt Wettbewerbswidrigkeit einer Autocomplete-/Autosuggest-Funktion

09.08.201218:14 UhrIT, New Media & Software

(openPR) Frankfurt a.M./Wiesbaden 09. August 2012

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hat in der heutigen mündlichen Verhandlung das erstinstanzliche Urteil auf Untersagung der Verwendung einer Autocomplete-Funktion bestätigt, welche automatisierte Vorschlagslisten für nicht existente Fachanwaltstitel (Fantasie-Fachanwaltstitel) anbietet (OLG Frankfurt a.M., Az.: 6 U 89/12).



Die Verfügungsklägerin sah hierin eine Wettbewerbsverletzung der Mitbewerberin, wenn hierbei Fachanwaltstitel verwendet werden, welche so nach der Fachanwaltsordnung (FAO) in Verbindung mit der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) überhaupt nicht existieren.

Die Richter des 6. Zivilsenates sahen in der automatisierte Vorschlagsliste ebenfalls einen Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 FAO und § 43c BRAO bzw. § 5 UWG und wiesen auf die fehlende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels hin, woraufhin der Gegner die Berufung zurück nahm.

Die Besonderheit und die Neuerung in dem bezeichneten Verfahren liegen darin, dass – soweit ersichtlich – das erste Mal ein deutsches Oberlandesgericht die Untersagung einer sogenannten „Autocomplete-Funktion“ bzw. „Autosuggest-Funktion“ bestätigt.

Bereits im letzten Jahr hatte das Landgericht Frankfurt der Verfügungsbeklagten dieses Verfahrens in einem Beschluss (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 06.10.2011, Az.: 2-03 O 437/11) unter Ziffer 1 die Werbung mit Fantasie-Fachanwaltstiteln, beispielsweise den „Fachanwalt für Internetrecht“ untersagt.

Der Nutzer würde, so das Gericht, über die Existenz nichtexistenter Fachanwaltstitel getäuscht und darüber, dass ein empfohlener Rechtsanwalt über diesen Titel auch verfügt. Das auf diese Art und Weise vorgespiegelte nahezu unerschöpfliche Repertoire an Fachanwälten suggeriert eine unzutreffende Alleinstellung.

Auch erschwert dies dem Nutzer die Unterscheidung zwischen existenten und nichtexistenten Fachanwaltstiteln. Der Verkehr, so das Gericht weiter, ist vor einer solchen Gefahr der Verwirrung besonders zu schützen, da die Verleihung von Fachanwaltstiteln besondere Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzt.

Der Anbieter einer solchen speziellen Suchmaschine erzeuge gerade eine höhere Erwartungshaltung bei dem Nutzer dahingehend, dass lediglich existierende Fachanwaltstitel vorgeschlagen werden.

Rechtsanwalt Dr. Hajo Rauschhofer, Fachanwalt für IT-Recht, dazu: „Die „Positivliste“ der Fachanwaltsordnung (FAO) enthält 20 Fachanwaltstitel und ist insoweit abschließend. Ein Wettbewerber darf sich nicht durch Erfinden weiterer Titel einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Durch Einbindung einer unbegrenzten Autocomplete-Funktion werden dem Verbraucher die Titel vorgegeben, infolgedessen die Gefahr besteht, dass er sich von den Fantasie-Titeln blenden lässt.

Diese Entscheidung hat Bedeutung für alle Fachportale soweit deren Betreiber mit einer automatisiert erzeugten Empfehlung (Autocomplete) rechtlich relevante Erwartungen beim Nutzer wecken.“

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