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Bettina Wulff und die Suchmaschinen-Diskussion

14.09.201214:23 UhrIT, New Media & Software

(openPR) Die Diskussion um die Klage der Ehefrau des früheren Bundespräsidenten gegen einen namhaften Suchmaschinenanbieter beschäftigt das Interesse der (Internet-)Öffentlichkeit. Kann von einem Suchmaschinenbetreiber, der eine sogenannte Autocomplete-Funktion einsetzt, verlangt werden, bestimmte Suchvorschläge (sog. Predictions) nicht zu unterbreiten?



Wesen einer Suchmaschine -
Die Internetnutzer erhalten mit Hilfe einer Suchmaschine kostenlos und ohne Zugangskennung die Möglichkeit, das Internet nach von ihnen eingegebenen Suchworten zu durchsuchen. Nach Eingabe eines bestimmten Suchbegriffs werden dem jeweiligen Nutzer die diesem Suchbegriff zugeordneten Internetseiten als Suchtreffer angezeigt. Das Verfahren der Ergebnisgewinnung basiert auf Suchalgorithmen.

Autocomplete-Funktion -
Um den Internetnutzern die Suche zu erleichtern, wird häufig die Autocomplete-Funktion angeboten, mit deren Hilfe dem Internetnutzer bei der Eingabe von Suchbegriffen bestimmte Wortkombinationen als Suchvorschläge (sog. Predictions) unterbreitet werden. Die Auswahl der Suchvorschläge basiert dabei ebenfalls auf einem Algorithmus, der unter anderem die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchabfragen zugrunde legt.

Stand der Rechtsprechung -
In einem Verfahren, das vom Oberlandesgericht München entschieden worden ist (OLG München, Urt. v. 29.09.2011 - 29 U 1747/11 -),
ging es um einen Online-Branchenverzeichnisdienst, der einen bekannten Suchmaschinenbetreiber verpflichten wollte, bei Suchanfragen zu dem Online-Branchenverzeichnisdienst bestimmte Suchvorschläge, namentlich die Wortkombinationen "...(Name des Online-Branchenverzeichnisdienst)...abzocke" und "...(Name des Online-Branchenverzeichnisdienst)... betrug" untersagen zu lassen.
Das Oberlandesgericht München verneinte zunächst eine (wettbewerbsrechtliche) Täterschaft oder Teilnahme des Suchmaschinenbetreibers: In den Predictions liege das Ergebnis eines vollständig automatisierten Verfahrens, das insbesondere an die Häufigkeit entsprechender Suchanfragen anderer Nutzer im Internet anknüpfe (OLG München, Urt. v. 29.09.2011 - 29 U 1747/11 -). Überdies sei zu Gunsten des Suchmaschinenbetreibers die Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 GG) zu berücksichtigen. Daher sei der Suchmaschinenbetreiber weder nach Wettbewerbs-, Delikts- oder Markenrecht zur Unterlassung verpflichtet (OLG München, Urt. v. 29.09.2011 - 29 U 1747/11 -).

In einem Verfahren vor dem Landgericht Köln nahm jemand Anstoß daran, dass bei Suchanfragen zu seinem Namen die Wortkombinationen "...(Name)...betrug" und "...(Name)...Scientology" generiert worden waren (LG Köln, Urt. v. 19.10.2011 - 28 O 116/11 -).
Das Landgericht Köln verneinte eine Verletzung des allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts und wies darauf hin, dass es sich aufgrund der dem Nutzer bekannten technischen Funktion des Hilfsprogramms verbiete, die Suchergänzungsfunktion gedanklich unter Vorwegnahme der Ergebnisliste mit einem bestimmten Aussageinhalt zu verbinden. Eine relevante Äußerung des Suchmaschinenbetreibers fehle also.

Kritik
Auszugehen ist davon, dass Suchmaschinenbetreiber naturgemäß bestimmte Inhalte im Interesse des Jugendschutzes filtern. Es besteht also die Möglichkeit der Einflußnahme. In den Medien wird darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber durchaus in der Lage seien, bestimmte Begriffe auszufiltern. Dies werde von großen Suchmaschinenbetreibern - zumindest dann, wenn die Interessen von Urhebern und Mediendiensten betroffen sind, auch so praktiziert. Auf die Darstellungen bei torrentfreak.com und chip.de sei verwiesen.
Vor diesem Hintergrund wird die Frage gestellt, ob nicht mit zweierlei Mass gemessen wird, wenn man bei urheberrechtlichen Bedenken - auf Druck der Medien-Lobby hin - filtert, bei persönlichkeitsrechtlichen Interessen hingegen nicht.
Teilweise wird angemerkt, dass die Autocomplete-Funktion mitunter zur Bewerbung von Waren und Dienstleistungen des Suchmaschinenbetreibers manipuliert werden, ohne dass anonyme Internetnutzer zuvor Einfluss auf die angeblich durch Suchalgorithmen erzeugten Ergebnisse hätten Einfluss nehmen können. Auf den Artikel von SPIEGEL zum Thema sei verwiesen.

In anderen Ländern wurden Suchmaschinenbetreiber bereits erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen. So berichtet die BBC darüber, dass ein Japaner sich erfolgreich dagegen zur Wehr setzte, dass bei Eingabe seines Namens in der Suchmaschine im Wege des Suchvorschlages auf ein Verbrechen, dass dieser nicht begangen hatte, verwiesen wurde. In Italien unterlag der nämliche Suchmaschinenbetreiber ebenfalls. Die Autovervollständigung des Namens von Prominenten mit dem Zusatz "Jude" wurde von den französischen Gerichten nicht gebilligt

Vor diesem Hintergrund dürfte die Diskussion, ob auch dann, wenn der Suchmaschinenbetreiber positive Kenntnis von einer massiven Persönlichkeitsrechtsverletzung erlangt, stets von einem Vorrang der Medienfreiheit im Hinblick auf die Autocomplete-Funktion auszugehen ist, weder national noch international abgeschlossen sein.

Weitere Informationen: http://www.informationstechnologie.und-recht.info/urteile/2011/olg-muenchen-urt-v-29092011---29-u-1747-11--/

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