(openPR) Der BGH hat vergangene Woche in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass die Autocomplete-Funktion von Google Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen kann. Zwar sei der Beklagten (Google) nicht vorzuwerfen, dass sie eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet habe, so die Richter. Google sei jedoch dazu verpflichtet, hinreichende Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzten.
Zahlreiche Prominente wie z.B. Bettina Wulff haben bereits entsprechende Klagen gegen Google angestrengt. Der heutigen Entscheidung wird nach unserer Einschätzung im Presserecht eine enorme Bedeutung zukommen, da damit der Weg einer grundsätzlichen Haftung von Google für die im Rahmen der Autocomplete-Funktion vorgeschlagenen Suchbegriffe vorgezeichnet ist.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12
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