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Grundsatzentscheidung: „Premium“ unzulässige Irreführung

19.10.201207:38 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) In einem am 18.10.2012 verkündeten Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main ging es um die Frage, ob der Anbieter eines Anwalts-Suchportales die bei ihm aufgenommenen Anwälte als „Premium“-Fachanwälte oder „Premium“-Rechtsanwälte mit gleichlautender Domain bewerben durfte.

Das Landgericht Frankfurt untersagte bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, die Herausstellung solcher Rechtsanwälte oder Fachanwälte als „Premium Rechtsanwälte“ oder „Premium Fachanwälte“ (Az.: LG Frankfurt 2-03 O 24/12).
Obwohl die Urteilsgründe im Volltext noch nicht vorliegen, folgt aus den Ausführungen der Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2012, dass hierin eine Heraushebung bzw. Irreführung der beteiligten Verkehrskreise gesehen wird, da hier eine besondere Qualifikation erforderlich sei, deren Feststellung nur durch Aufnahme in ein Portal allein nicht nachvollzogen werden kann.

„Wenngleich uns die Entscheidung nicht wirklich überrascht, da diese der im Rahmen der Klageerhebung vertretene Rechtsauffassung entspricht, handelt es sich doch um ein wichtiges Urteil zur Frage der Alleinstellung und Anpreisung“, so Rechtsanwalt Dr. Hajo Rauschhofer, Fachanwalt für IT-Recht.

Darauf hinzuweisen ist allerdings, dass das Urteil wohl nicht vollständig verallgemeinert werden kann, da gerade im Bereich der Rechtsanwaltschaft über die Fachanwaltsordnung 20 geschützte Fachanwaltstitel als Qualifikation vergeben werden. Übertragbar wäre die Entscheidung allenfalls z.B. für Arztportale, da Ärztekammern ebenfalls Facharztbezeichnungen vergeben.

Inwieweit sich die Entscheidung verallgemeinern lässt, hängt letztlich auch von den tragenden Gründen des Gerichts ab, die nach Vorliegen veröffentlicht werden.

Ergänzend sei angemerkt, dass das angerufene Gericht bereits in vorangegangenen Verfahren entschieden hatte, dass die Verwendung von nichtexistenten „Phantasie-Fachanwaltstiteln“ (http://www.rechtsanwalt.de/fachanwalt-fachanwaltstitel.html) und das Anbieten einer „Autocomplete-Funktion“ mit entsprechenden Phantasie-Titeln (http://www.rechtsanwalt.de/Autocomplete-Fachanwalt_OLG_Frankfurt-UWG.html) unzulässig sind.

Originalmeldung: http://www.rechtsanwalt.de/premium.html
 

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