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Linksabbieger trifft bei einem Unfall eine weitreichende Haftung

30.07.201217:24 UhrTourismus, Auto & Verkehr

(openPR) (Bonn, den 30. 07. 2012) Die Wartepflicht eines Linksabbiegers wiegt schwerer als der Rotlichtverstoß des Gegenverkehrs. Für den Linksabbieger hat das erhebliche Konsequenzen: In der Regel muss er für Unfallschäden haften, die im Kreuzungsbereich entstehen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7.2.2012 hervor (Az.: VI ZR 133/11). „Damit ist das Linksabbiegen eine der kritischsten Situationen im Verkehrsrecht“, betont Peter Blumenthal, Fachanwalt für Verkehrsrecht der Bonner Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle. „Wer da nicht aufpasst, haftet.“

Zu früh gefreut hatte sich ein Linksabbieger über das Urteil der Vorinstanz. Immerhin fuhr sein Unfallgegner, der Geradeausfahrer, bei schon längerer Zeit „Gelb“, vielleicht auch schon „Rot“ zeigender Ampel in die Kreuzung ein. Das Oberlandesgericht (OLG) hatte die Haftung aus dem daraus entstandenen Unfall hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt „Nach § 9 III der Straßenverkehrsordnung missachtete der Linksabbieger das Vorfahrtsrecht des entgegenkommenden Verkehrs, gemäß § 37 II der Straßenverkehrsordnung ignorierte der Geradeausfahrer die ,Halt‘ gebietende Ampelanzeige“, erläutert Blumenthal, „das bewog das OLG zu einer ausgeglichenen Schadensteilung.“

Der gegen die Entscheidung angerufene Bundesgerichtshof monierte dagegen die Schuldaufteilung durch das OLG grundsätzlich. Verkehrsrechtler Blumenthal: „Für die Karlsruher Richter stellt die Missachtung des bevorrechtigten Geradeausverkehrs durch den Linksabbieger in der Gesamtabwägung den erheblich schwer wiegenderen Verkehrsverstoß dar.“ Damit steht für die Zukunft fest, dass der Linksabbieger in der Regel voll für die Unfallfolgen haften muss, zumindest aber zu einem überwiegenden Teil.

Der BGH stellt mit seinem Urteil ausdrücklich klar, dass diese volle Haftung des Linksabbiegers auf jeden Fall auch dann gilt, wenn „Gelb“ oder „frühes Rot“ für den Gegenverkehr angezeigt wird. Selbst eine erheblich überschrittene Höchstgeschwindigkeit des Geradeausfahrers hebt dessen Vorrecht nicht auf. Blumenthal: „Für Linksabbieger zahlen sich Vorsicht und Geduld aus.“
Infos: www.ehm-kanzlei.de

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