(openPR) Versicherungsschutz bei Fahrgemeinschaften ins Büro
Streik der Verkehrsbetriebe, Verspätungen der Bahn im Winter, steigende Benzinkosten – es gibt viele gute Gründe, dass sich immer mehr Arbeitnehmer für die Fahrt ins Büro zu Fahrgemeinschaften zusammenschließen. Dabei sparen sie nicht nur Kosten, sondern leisten auch einen Beitrag zum Umweltschutz. Die Angst vor einer Haftung bei einem Autounfall verunsichert jedoch viele Fahrer. Dies ist aber in den meisten Fällen unbegründet. „Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt für Sach- und Personenschäden der Mitfahrer, wenn der Fahrer einen Unfall verursacht“, so die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Bei Personenschäden auf dem Weg ins Büro springt außerdem die gesetzliche Unfallversicherung ein. Denn der Unfall einer Fahrgemeinschaft beim Weg zur Arbeit entspricht rechtlich einem Wege- beziehungsweise Arbeitsunfall.
Haftung beim Unfall
Passiert ein Autounfall, so sind alle Mitfahrer über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs abgesichert. Die Versicherung zahlt sowohl bei unverschuldeten – wenn beispielsweise trotz regelmäßiger Wartung ein Reifen auf der Autobahn platzt - als auch bei verschuldeten Unfällen für die entstandenen Sach- und Personenschäden. Sind mehrere Autos am Verkehrsunfall beteiligt, so regeln die jeweiligen Haftpflichtversicherungen der Fahrzeughalter die einzelnen Schadensansprüche untereinander.
Bei einem Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Behandlungskosten, Krankengeld und gegebenenfalls eine Rente für alle Autoinsassen. Deshalb sollte man den Unfall, unabhängig vom Schadensverursacher, neben der Kfz-Haftpflichtversicherung auch dem Arbeitgeber melden“, empfiehlt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. „Dieser informiert die zuständige Betriebgenossenschaft.“ Bei grober Fahrlässigkeit des Fahrers kann sich die Berufsgenossenschaft über ein Regressverfahren die ausgelegten Kosten bei der Kfz- Haftpflichtversicherung wieder einfordern.
Haftungsbeschränkung: Streitfälle vorher klären
Die mit der Kfz-Haftpflichtversicherung vereinbarte Deckungssumme reicht im Normalfall auch bei schweren Verletzungen für die Bezahlung aller Behandlungs- und Folgekosten aus. Auch Sachschäden werden von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattet. Dazu gehört neben der Kleidung auch der Kofferrauminhalt. Bei Schäden von teurem technischem Equipment, das gerade am Unfalltag mittransportiert wurde, ist die Versicherungsfrage allerdings nicht eindeutig.
Dafür und für Ersatzansprüche, die über die abgeschlossene Deckungssumme hinausgehen, ist es sinnvoll, vor Beginn einer Fahrgemeinschaft eine so genannte schriftliche Haftungsbeschränkung zu vereinbaren, damit der Fahrer nicht persönlich für Kosten aufkommen muss, die von der Versicherung nicht abgedeckt werden.
Weitere Informationen unter www.das-rechtsportal.de.
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Kurzfassung:
Haftung bei Fahrgemeinschaften
Wie steht es um den Versicherungsschutz?
In Zeiten schwankender Benzinpreise finden Fahrgemeinschaften immer mehr Anhänger. Eine Fahrgemeinschaft bedeutet nicht nur Kostenreduzierung, sondern ist auch ein Beitrag zum Umweltschutz. Geschieht ein Unfall, so ist die Haftungsfrage eindeutig: „Wie bei jedem Autounfall ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für die entstandenen Kosten zuständig“, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Bei einem Unfall einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit springt zudem bei Personenschäden die gesetzliche Unfallversicherung ein.“ Es handelt sich dabei rechtlich um einen Wege- beziehungsweise Arbeitsunfall. Daher übernimmt im Schadensfall die gesetzliche Unfallversicherung Behandlungskosten, Krankengeld und gegebenenfalls eine Rente. Bei einer länger dauernden Fahrgemeinschaft kann es vor Beginn der ersten Fahrt sinnvoll sein, eine so genannte schriftliche Haftungsbeschränkung mit den Mitfahrern zu vereinbaren. Sie dient dazu, bei Unfallschäden, die nicht von der Versicherung abgedeckt sind oder den Deckungsbeitrag überschreiten, den Fahrer von der persönlichen Haftung zu befreien. Dies gilt selbstverständlich nicht für vorsätzliche oder durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Unfälle.
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