Streit über die Kosten einer privatärztlichen Chefarzt-Behandlung
(openPR) Die Kosten für eine Behandlung durch den Chefarzt können Privatversicherte häufig als sogenannte Wahlleistungen von ihrer Krankenkasse erstattet bekommen. Der Chefarzt darf in solchen Fällen zusätzlich zur Vergütung des Krankenhauses die Leistung selbst gegenüber dem Patienten abrechnen. Dazu muss der Patient aber über die Zusatzkosten vorher unterrichtet worden sein. Die Wahlleistung kann vom Chefarzt nur dann abgerechnet werden, wenn er die Leistung selbst erbringt. Nur in begründeten und dem Patienten vorher mitgeteilten Fällen kann er sich von einem vorher benannten Arzt vertreten lassen.
Wahlleistungen sind im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorgesehen, können aber privat dazu versichert werden. Das Sozialgericht Köln hatte zur Frage der Kostenübernahme einer Chefarztbehandlung als Wahlleistung für einen gesetzlich versicherten Patienten zu entscheiden: Wird ein gesetzlich versicherter Patient, der mit einer Überweisung und unter Vorlage der Krankenversicherungskarte bei dem Chefarzt eines Krankenhauses vorspricht, unter Verletzung von Aufklärungspflichten zu einer privatärztlichen Behandlung gedrängt, so kann nicht später eine Erstattung der Behandlungskosten von der Krankenkasse verlangt werden. Eine unter Verletzung der Aufklärungspflichten zustande gekommene privatärztliche Vereinbarung ist regelmäßig nichtig. Bereits aus diesem Grund kann kein Ersatz der Kosten verlangt werden, sondern der Patient muss die rechtswidrig verlangten Behandlungskosten auf dem Zivilrechtsweg zurückfordern (vgl. SG Köln, Urteil vom 19.02.2010 (S 26 KR 213/07)).
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