(openPR) Erste vorläufige Eigenverwaltung in München:
Pohlmann Hofmann Insolvenzverwalter übernimmt vorläufige Sachwaltung
Zum 1. März 2012 ist das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft getreten. Unter anderem soll es einem Schuldnerunternehmen in bestimmten Konstellationen Zeit verschaffen, um eine Unternehmenssanierung im Insolvenzeröffnungsverfahren vorzubereiten und sodann umzusetzen. In entsprechenden Fällen soll das Gericht keinen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, sondern einen vorläufigen Sachwalter mit deutlich eingeschränkteren Aufgaben und Kompetenzen.
Seit Inkrafttreten der Änderungen in der Insolvenzordnung sind bereits an vielen Insolvenzgerichten entsprechende Anträge auf „vorläufige Eigenverwaltung“ (§ 270a InsO) oder „Schutzschirmverfahren“ (§ 270b InsO) eingegangen. Der erste „Schutzschirm-Antrag“ beim Amtsgericht München ging am 27.03.2012 ein. Hier beantragte eine Bootswerft den Schutzschirm nach § 270b InsO über sie aufzuspannen. Das Gericht wies den Schutzschirmantrag jedoch zurück und bestellte den Partner Rolf G. Pohlmann der Kanzlei Pohlmann Hofmann Insolvenzverwalter zum Gutachter u.a. auch mit der Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen der beantragten Eigenverwaltung (Amtsgericht München, Gz. 1507 IN 1125/12). In der Folge nahm die Schuldnerin ihren Insolvenzantrag zurück.
Nun ist es ein mittelständisches Bauunternehmen aus dem Münchner Landkreis, bei dem das Amtsgericht München erstmals die Voraussetzungen für eine „vorläufige Eigenverwaltung“ nach § 270a InsO unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters bejaht hat. Als vorläufiger Sachwalter wurde Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann bestellt, der auch vom obligatorisch eingesetzten Gläubigerausschuss (§ 22a Abs. 1 InsO) im Amt bestätigt wurde. Den Schutzschirmantrag nach § 270b InsO hat das Gericht indes erneut zurückgewiesen, weil die nach § 270b Abs. 1 Nr. 3 InsO vorgelegte Bescheinigung der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht von einem „unabhängigen“ Dritten erteilt wurde.








