(openPR) Am 1. Juni 2012 trat ein neues Gesetz in Kraft, das den Anlegern geschlossener Fonds ein neues Widerrufsrecht gibt. Danach können sie aus dem Fonds aussteigen, wenn sie nach Eintritt eines wichtigen Ereignisses einsteigen, für das noch kein Prospektnachtrag veröffentlicht wurde.
Durch das am 1. Juni in Kraft getretene Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts soll der Anlegerschutz im Bereich des so genannten Grauen Kapitalmarkts verbessert werden. Nach dem Willen des Bundesfinanzministeriums soll durch eine schärfere Produktregulierung, erhöhte Vertriebsanforderungen und Erleichterungen bei der Prospekthaftung die Informationsbasis für Anlageentscheidungen erweitert werden.
Für den Fall, dass das Emissionshaus einen Nachtrag für das Verkaufsprospekt eines geschlossenen Fonds erstellen muss, gelten neue Regeln. Das ist der Fall, wenn während der Zeichnungsphase ein wichtiges, positives oder negatives Ereignis eintritt, das auf die Anlageentscheidung einen Einfluss haben kann (z. B. die Insolvenz eines Vertragspartners). Ein solcher Nachtrag muss nun vor der Veröffentlichung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorgelegt werden.
Die Anleger bekommen nun ein neues Widerrufsrecht, wenn sie ihre Anlage nach Eintritt eines wichtigen Ereignisses, aber vor Veröffentlichung des Nachtrags, gezeichnet haben. Der Beitritt kann jedoch nur innerhalb von zwei Tagen nach Veröffentlichung des Nachtrags widerrufen werden.








