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Schnabelkürzen: Schwere Gewebeschäden auch durch IR-Laser

06.06.201218:12 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Schnabelkürzen: Schwere Gewebeschäden auch durch IR-Laser
Durch das Kürzen der Schnäbel werden schwere Gewebeschäden verursacht. © Frank Bergmann, AGfaN e.V.
Durch das Kürzen der Schnäbel werden schwere Gewebeschäden verursacht. © Frank Bergmann, AGfaN e.V.

(openPR) Klare Antworten zur Pathologie und Morphologie im Zusammenhang mit dem Schnabelkürzen bei Nutzgeflügel gab jetzt Dr. med. vet. Wolfram Haider auf einer Fachtagung der Hochschule Osnabrück. Auch die von der Geflügelwirtschaft als „tierschonende Schnabelbehandlung“ bezeichnete Infrarot-Bestrahlung verursache massive Gewebeschädigungen im Bereich der gesamten Schnabelspitze. Als Facharzt für Pathologie äußerte sich Dr. Haider allerdings nicht zur Frage der neurophysiologischen Konsequenzen für die Tiere.



Fast allen Puten und Moschusenten sowie den meisten Legehennen werden die Schnäbel am Tag des Schlüpfens gekürzt. Dadurch soll Federpicken vorgebeugt werden. Die Geflügelwirtschaft rechtfertigt den schmerzhaften Eingriff damit, dass so schwerer wiegende Leiden wie Kloakenpicken und Kannibalismus und daraus resultierende wirtschaftliche Verluste verhindert werden können. Dr. Haider stellte eingangs die verschiedenen Methoden des Schnabelkürzens vor: das kalte und das heiße Messer, das Laserverfahren mittels Lichtbogen und die relativ neue Infrarot(IR)-Methode. Das IR-Verfahren rufe zunächst kaum sichtbare äußerliche Veränderungen hervor. Es komme zum Zeitpunkt der Einwirkung weder zu Blutungen noch zu offenen Wunden, so dass keine unmittelbare Infektionsgefahr bestehe. Seitens der Wirtschaft werde die Automatisierung als vorteilhaft hervorgehoben, durch die menschliche Fehler weitgehend eliminiert würden. Außerdem bestehe die Möglichkeit, im selben Arbeitsgang Impfungen vorzunehmen.

Die pathologischen Erhebungen an jeweils 10 behandelten Legehennenküken begannen am 1. Lebenstag und erfassten Art und Umfang der Gewebezerstörung sowie einsetzende Heilungsprozesse bis zum Stand in der 5. Lebenswoche. Zusätzliche Untersuchungen sollen folgen, um die weitere Entwicklung dokumentieren zu können. Die Befunde wurden mit denen von jeweils fünf nicht schnabelbehandelten Tieren verglichen. Die IR-Wärmeeinwirkung bewirke unmittelbare „Hitzekoagulation in allen Gewebestrukturen“ und teilweise auch die Ablösung verschiedener Schichten des Schnabelaufbaus. Sie führe zu Zerstörungen aller Gewebsarten von der äußeren Hornschicht über den Knochen und das durchblutete Gewebe bis hin zu den Nerven. Am Ende der 1. Lebenswoche wurden bei allen untersuchten Tieren mittelschwere bis starke Schädigungen belegt, die sich in teils umfangreichen Nekrosen (Zerstörungen von Gewebe) und im unübersehbaren Verlust von Nervenenden manifestierten. Dies bewirkt eine deutlich erkennbare Trennung von geschädigtem und gesundem Gewebe. Bei einer deutlichen Überzahl der Schnäbel wurden mittelschwere entzündliche Prozesse festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt wurden erste Regenerationsprozesse beobachtet, die u. a. Knorpel und Knochen betrafen. Hiervon ausgenommen waren allerdings Nervenfasern und Rezeptoren. Am Ende der 2. Woche begann die Abstoßung des abgetöteten Gewebes. Beobachtet wurde trotz bestehender mittelgradiger Schädigung des Nervengewebes auch eine marginale Tendenz zur Regeneration von Nervenfasern. Bis zur 5. Lebenswoche kam es bei allen Tieren zur vollständigen Epithelisierung sowie Regeneration des Schnabelhorns. Trotz ansatzweise beobachteter Neubildung von Nervengewebe, die vom Ausbleiben in wenigen Fällen über „sehr gering“ bis „gering“ reichte, konstatierte Dr. Haider einen insgesamt „deutlichen Verlust an Nervenfasern und Rezeptoren im Bereich der Schnabelspitze“. Er wies darauf hin, dass im Referat nur ein erstes Zwischenergebnis vorgestellt werden konnte. Die Untersuchungen sollen möglichst noch bis zur Schlachtung fortgeführt werden. Auf jeden Fall habe ihn „das Reproduktionspotential der Küken sehr beeindruckt“.

Die Frage nach den Folgen für die Vögel beantwortete er mit dem Hinweis, dass eine derartige Bewertung von einem Neurologen vorgenommen werden müsse.

Anmerkung: Aus der Sicht des Tierschutzes wird die oben angeführte Begründung für das Schnabelkürzen nicht akzeptiert. Das Tierschutzgesetz legt in § 2 unmissverständlich fest, dass jeder, der „ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, … es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (muss)“. Die derzeit praxisüblichen Haltungsbedingungen mit ihren hohen Besatzdichten ermöglicht es den Vögeln jedoch nicht, einander auszuweichen oder geschützte Orte aufzusuchen.

Tierschützer fordern deshalb, den Vögeln Lebensbedingungen zu gewähren, die ihren natürlichen Bedürfnissen entsprechen. Dann könne sofort auf das Schnabelkürzen verzichtet werden. "Gewinnstreben rechtfertigt keine Tierquälerei", erklärt Geflügelfachmann Frank Bergmann von der Arbeitsgemeinschaft für artgerechte Nutztierhaltung.

Verfasser: Eckard Wendt

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