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Geringe Haftung bei Geschlossenen Fonds

(openPR) Im schlimmsten Fall müssen Anleger erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen. Gegenüber externen Gläubigern haften sie jedoch nur bis zur Höhe der so genannten Hafteinlage. Diese ist in den vergangenen Jahren signifikant gesunken.

Scope hat die Hafteinlagen von über 2.100 geschlossenen Fonds, die in den vergangenen elf Jahren emittiert wurden, untersucht. Das Ergebnis: Die Höhe der Hafteinlagen ist deutlich zurückgegangen. Während die Hafteinlage in den Jahren 2001 bis 2004 noch zwischen 70 und 80 Prozent der Pflichteinlage betrug, sank sie 2006 auf rund 50 Prozent. Seit 2008 haften Anleger gegenüber externen Gläubigern im Regelfall nur noch mit rund 10 Prozent ihrer Einlage.

Die Unterschiede innerhalb der Fondssegmente sind vergleichsweise gering. So liegt der Durchschnitt bei den Immobilienfonds der vergangenen vier Jahre bei 9,6 Prozent, bei den Schiffsfonds sind es 12,7 Prozent und bei den Energiefonds 10,61 Prozent. Den geringsten Wert weisen Private Equity-Fonds mit einer Hafteinlage in Höhe von 5,6 Prozent auf.

Grundsätzlich ist bei einem Geschlossenen Fonds aus Anlegersicht zwischen der Haftung im Innenverhältnis – also gegenüber der Fondsgesellschaft – und der Haftung im Außenverhältnis – gegenüber externen Gläubigern – zu unterscheiden. Im Innerverhältnis haftet der Anleger bis zur Höhe der so genannten Pflichteinlage. Diese entspricht der Zeichnungssumme. Im Außenverhältnis beschränkt sich die Haftung des Anlegers auf die deutlich niedrigere Haftsumme, die ins Handelsregister eingetragen wird.

Problematisch können beide Haftungsformen aus Anlegersicht werden, wenn Ausschüttungen geleistet wurden, denen keine Gewinne gegenüberstehen. Dann kann die Haftung wieder aufleben und die Anleger müssen Auszahlungen zurückführen – an die Fonds-KG bis zur Höhe der Pflichteinlage und an externe Gläubiger bis zur Höhe der Hafteinlage.

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