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Geschlossene Fonds vor einschneidender Reform

(openPR) Marburg (7. September 2012) Die geplante Umsetzung der AIFM-Richtlinie wird im Bereich der geschlossenen Fonds zu nachhaltigen Konsequenzen führen. Fragwürdige Regelungen scheinen jedoch die grundsätzlich begrüßenswerte Intention des Gesetzgebers zu unterlaufen.



Im Rahmen der Umsetzung der Alternative Investment Fund Managers (AIFM)-Richtlinie hat das Bundesministerium für Finanzen einen umfangreichen Diskussionsentwurf vorgelegt, der im Bereich der geschlossenen Fonds ab Inkrafttreten im Juli 2013 ohne Nachbesserungen zu gravierenden Veränderungen führen könnte. Zwar begrüßen die betroffenen Branchenverbände ausdrücklich die auf einen deutlich verbesserten Anlegerschutz abzielende Integration von Anbietern geschlossener Fonds und deren Produkte in einen vollregulierten Kapitalmarkt, jedoch regt sich berechtigter Widerstand gegen einzelne Regelungen.

Zur Begrenzung des Risikos soll beispielsweise die Leverage-Quote eines geschlossenen Fonds künftig maximal 30 Prozent betragen. Marktüblich sind jedoch je nach Segment zwischen 40 und 75 Prozent. Branchenkenner befürchten, dass eine zu geringe Fremdkapitalquote die Wettbewerbsfähigkeit von geschlossenen Beteiligungen als Investitions- und Anlagevehikel massiv unterminieren könnte. Zumindest müssten deutliche Abschläge bei der Renditeerwartung hingenommen werden und Opportunitäten, wie das aktuell sehr günstige Zinsumfeld, könnten weitestgehend ungenutzt verstreichen.

Fraglich ist zudem die abschließende Auflistung von Anlageklassen, in die Privatanleger über geschlossene Fonds künftig investieren dürfen. So sollen ab kommendem Sommer lediglich Anlagen in Immobilien, Schiffe, Flugzeuge und Erneuerbare Energien erlaubt sein. Ungeachtet der möglichen Entwicklungs- und Ertragschancen wären alle anderen etablierten Assetklassen wie beispielsweise Private Equity, Container, Infrastruktur, Wald, Agrar, Schienenfahrzeuge, Rohstoffe und andere für Privatanleger nicht mehr über geschlossene Beteiligungen erreichbar. Gleiches gilt für alle zukünftigen innovativen neuen Segmente. Dies ist insbesondere dahingehend kritisch zu beurteilen, als ausgerechnet der Ausbau Erneuerbarer Energien in der Vergangenheit sehr stark von der Partizipation geschlossener Fonds profitiert hat. Wäre der geplante Gesetzentwurf bereits zu einer Zeit in Kraft getreten, als diese noch als Innovation galten, wären Erneuerbare Energien von den geschlossenen Beteiligungen abgeschnitten geblieben. Es lässt sich heute kaum voraussagen, welche Anlageklassen in Zukunft förderungswürdig erscheinen. Die aktuelle Fassung erscheint vor diesem Hintergrund tendenziell willkürlich und innovationsfeindlich.

Geplant ist zudem ein Verbot von Ein-Objekt-Fonds mit einer Mindestzeichnungssumme von unter 50.000 Euro. Diese Regelung könnte zu einem Wegfall eines substanziellen Teils der Anleger führen und würde insbesondere solche Anleger benachteiligen, die ein geringeres Vermögen ihr Eigen nennen. Niedrigere Zeichnungssummen werden zwar auch künftig möglich sein, unterliegen jedoch einem noch nicht näher definierten und quantifizierten „Grundsatz der Risikomischung“. Klar ist, dass ein solcher geschlossener Fonds in mehreren Objekten investiert sein müsste. Fraglich bleibt jedoch, warum ein Multi-Objekt-Fonds notwendigerweise eine günstigere Risikostruktur erzielen sollte. Denn wesentliche Risikokriterien wie beispielsweise die Mieterstruktur bei Immobilienfonds bleiben bei dieser Betrachtung außen vor. Letztlich würden die Fondsvolumina steigen und die Vorfinanzierung würde deutlich erschwert. Grundsätzlich sollte die Risikomischung daher eher auf Portfolioebene des Anlegers erfolgen, denn nur dieser kann durch selektive Investitionen die präferierte individuelle Risikostruktur optimieren.

„Die durch den neuen Gesetzentwurf intendierte Risikominderung und Transparenz im Bereich der geschlossenen Fonds ist grundsätzlich begrüßenswert und wird das Anlegervertrauen in Zukunft sicherlich stärken. Dennoch scheinen einzelne Regelungen in der aktuellen Fassung der AIFM-Richtlinie über das notwendige Ziel hinauszuschießen. Letztlich könnten geschlossene Beteiligungen für Privatinvestoren an Attraktivität einbüßen. Damit könnten Kleinanleger in wesentlich riskantere Assetklassen gedrängt werden, in die zudem oftmals ohne Beschränkungen investiert werden kann. Frei nach Tucholsky ist das Gegenteil von Gut eben nicht Böse, sondern gut gemeint. Es bleibt daher zu hoffen, dass der Gesetzgeber in der Endfassung eine bessere Balance zwischen Regulierung und unternehmerischer Investitionsfreiheit ermöglichen wird“, so der Geschäftsführer der AAD Fondsdiscount, Marco Otterbein.

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