(openPR) Im Rahmen von Bürokratieabbau und Vereinfachung gilt seit dem Veranlagungsjahr 2011, dass Gewerbetreibende und Freiberufler, die Ihre Steuererklärung für 2011 abgeben, dieses auf elektronischem Wege tun müssen.
Bei genauerem Hinsehen gehören aber noch viel mehr Steuerpflichtige zu der betroffenen Gruppe.
Denn …
auch ein Kapitalanleger, der selbst nur eine Beteiligung an einer gewerblichen Gesellschaft oder einem gewerblichen Fonds besitzt und diese lediglich einen kleinen Gewinn abwirft, gehört zu der Gruppe dieser so genannten „elektronischen Pflichtabgeber“.
Der deutsche Steuerberaterverband hat gegenüber dem Bundesfinanzministerium eine Ausnahme für Steuerpflichtige, die lediglich aufgrund einer Fondsbeteiligung zur elektronischen Datenübermittlung verpflichtet sind, angeregt.
Nach Antwort des Bundesfinanzministeriums wird es jedoch weder Ausnahmen noch eine Abkehr von dieser Abgabepflicht geben.
















