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EEH Schiffsfonds MS „Mare“ ist insolvent

08.05.201215:02 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Die Krise auf dem Schiffsfondsmarkt zieht momentan immer mehr Insolvenzen nach sich. Nunmehr musste nun auch der 2008 aufgelegte Schiffsfonds EEH Elbe Emissionshaus MS „Mare“ Insolvenz anmelden.

Die Ursache für den Insolvenzantrag durch die Geschäftsführung des Fonds war die Kündigung der Fondskredite durch die Gläubigerbanken. Die Banken begründeten ihre Reaktion damit, dass der Fonds die so genannte Loan – to – value – Klausel (LTV) verletzt habe. Danach darf die Darlehenshöhe 105 % des Wertes des finanzierten Objekts nicht übersteigen. Diese Klausel soll sicherstellen, dass das Darlehen durch den Wert des Objekts stets ausreichend besichert ist. Zur Überschreitung der 105 %-Grenze kann es durch Veränderung des Wertes des finanzierten Objekts kommen.
Den wirtschaftlich angeschlagenen EEH Schifffonds konnte bisher auch nicht die zwischen der EEH Geschäftsführung und der Kreditanstalt für Wiederaufbau vereinbarte Tilgungsstundung retten. Der Verkauf der EEH Containerschiffs soll lediglich 2/3 der Bankverbindlichkeiten abdecken. Den 120 Fondsanlegern, die ohnehin noch keine Ausschüttungen erhalten haben, droht nun der Totalverlust ihrer Einlagen.

Die betroffenen Anleger sind jedoch nicht schutzlos gestellt. Sie sollten sich umgehend anwaltlich beraten lassen. Möglicherweise stehen den Anlegern Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank zu, sofern die Beteiligung bei einem Kreditinstitut erworben wurde. Schadensersatzansprüche können sich beispielsweise aus einer falschen oder unzureichenden Beratung über die Risiken einer Schiffsbeteiligung ergeben. Des Weiteren kann auch gegen die Initiatoren des Fonds vorgegangen werden. Die Schadensersatzansprüche können auf die Falschberatung bzw. Prospekthaftung gestützt werden.
Die Besonderheit in diesem Fall ist, dass bei der Vermittlung des Fonds auch über die LTV – Klausel hätte aufgeklärt werden müssen. Sie beinhaltet konkret anlagegefährdende Risiken für den Fall der auf die Verletzung der Klausel gestützten Kreditkündigung. Das Verschweigen dieser Klausel könnte einen rechtlich erheblichen Aufklärungsfehler darstellen, auf den ebenfalls Schadensansprüche gestützt werden können.

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