(openPR) Eine ordnungsgemäße Kasse kann auf zwei Arten geführt werden:
Handschriftlicher Tageskassenbericht
Bei dieser Art der Kassenaufzeichnung sind die täglichen Einnahmen und Ausgaben auf einem handelsüblichen Vordruck (offene Ladenkasse/Kassenbuch) per Hand lückenlos einzutragen.
Einen handschriftlichen Tagesbericht müssen Kleinunternehmer nicht führen, wenn diese ihre Einnahmen anhand einer Registrierkasse nachweisen können.
Elektronische Registrierkasse
Eine solche Kasse muss abschlusstäglich Z-Bons (Z für die Buchhalternase) erstellen können. Sollte es zu einer Betriebsprüfung kommen, müssen dem Prüfer folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden können:
- Bedienungsanleitung der Registrierkasse
- Artikelpreisänderungen
- Programmierung
- Tägliche Z-Bons mit fortlaufenden Angaben
1. Name des Unternehmens
2. Uhrzeit und Datum des Drucks
3. Bruttotageseinnahmen, getrennt nach Umsatzsteuersätze
4. Laufende automatisch generierte Nummerierung
5. Sondervorgänge, also vor allem Stornierungen
- Kellnerberichte
Auf Weisung des Bundesministeriums für Finanzen müssen elektronische Registrierkassen maschinell ausgewertet werden können. Das reine Ausdrucken und Vorlegen der Daten in Papierform soll nicht mehr anerkannt werden.
Alle Änderungen an Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdaten (Preisänderungen) müssen elektronisch gespeichert werden und hinterher auslesbar sein. Dies hat zur Folge, dass die Aufzeichnungen über Änderungen auch 10 Jahre gespeichert und bereitgehalten werden müssen.
Für alte Registrierkassen, die über keine Speichermöglichkeit verfügen, gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2016, wenn die Registrierkasse nicht durch Hard- und Software aufgerüstet werden kann. Dieses muss jedoch dem Finanzamt durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden.
Von Experten wird bereits jetzt prognostiziert, dass ca. 90% aller Registrierkassen nicht die verschärften Anforderungen erfüllen. Ein Anruf bei Ihrer „Kassenfirma“ genügt um zu erfahren, ob Ihre jetzige Registrierkasse aufgerüstet werden kann oder nicht. Sollte diese nicht aufgerüstet werden können, lassen Sie sich dieses schriftlich bestätigen. Für Sie gelten (zumindest bis zum Ende der Übergangsfrist 31.12.2016) weiterhin die bisherigen Regelungen.
Was passiert bei nicht ordnungsgemäßer Kassenführung?
Das Finanzamt kann (und das wird es mit Sicherheit auch tun) Einnahmen hinzu schätzen, wenn die Registrierkassenbelege/-unterlagen nicht den Anforderungen entsprechen und somit nicht ordnungsgemäß sind.









