(openPR) In den meisten Arbeitsverträgen wird eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart. Bei der Vereinbarung einer monatlichen Arbeitszeit wird bereits von einer durchschnittliche Arbeitszeit ausgegangen. Hier ist die Einführung eines Arbeitszeitkontos sinnvoll, um einen Überblick zwischen der vertraglich vereinbarten und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu erhalten.
Auf einem Arbeitszeitkonto werden dementsprechend die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten erfasst und im Verhältnis zu der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit saldiert.
Aber vor allem Arbeitnehmer können durch die eigene Einteilung der Arbeitszeit die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen besser mit ihrem Privatleben abstimmen.
Mit einem Arbeitszeitkonto kann auf Schwankungen im Arbeitsaufkommen reagiert werden. Je nach Art der Schwankung (z.B. tages- oder jahreszeitabhängige Schwankungen) bedarf es entsprechender, konkreter arbeitsvertraglicher tarifvertraglicher Vereinbarungen oder einer Betriebsvereinbarung.
Es wird grundsätzlich zwischen Kurzzeit- und Langzeitkonten unterschieden. Im Rahmen eines Kurzzeitkontos ist der Ausgleichszeitraum weniger als 1 Jahr. Langzeitarbeitskonten werden vor allem in saisonal stark schwankenden Gewerben genutzt (z.B. Bauindustrie). Hier "sparen" Arbeitnehmer Arbeitszeit an, für die sie dann in der Winterpause den Freizeitausgleich erhalten.
Das Mehrstunden genauso wie Minusstunden auf einem Arbeitszeitkonto eingetragen werden, erscheint logisch. Das Bundesarbeitsgericht fordert jedoch hierfür eine entsprechende Regelung. Konkret hatte das BAG entschieden, dass ein Arbeitszeitkonto mit Minusstunden nicht belastet werden kann, soweit gemäß einem Dienstplan die wöchentliche Arbeitszeit unterschritten wird und es an einer entsprechenden Regelung fehlt.
Matthias Malecki, Rechtsanwalt
http://www.arbeitsrecht-dresden.rechtsanwalt-malecki.de










