(openPR) Publiziert am 1. Februar 2012 von Rechtsanwalt Mattes
In zwei aktuellen Entscheidungen haben Gerichte einem Verbraucher ein gesondertes, zusätzliches Widerrufsrecht zugebilligt, wenn der Kauf des Mobiltelefons zusammen mit einem Telekommunikationsdienstleistungsvertrag erfolgte (AG Dortmund MMR 2011, 67; LG Lüneburg MMR 2011, 735-736; siehe auch Limbach NJW 2011, 3770).
Nach der Entscheidung der Gerichte ist nämlich der subventionierte Kauf des Handys bei gleichzeitigem Abschluss des Telekommunikationsvertrags eine sog. Finanzierungshilfe. Dem Kunden kann deshalb je nach Einzelfall ein Widerrufsrecht gem. den §§ §§ 491 ff. BGB i.V.m. § 355 BGB zustehen.
Widerrufbar ist der gesamte Mobilfunkvertrag, weil Kaufvertrag und Telekommunikationsvertrag insoweit als unteilbare wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Ist insoweit keine Belehrung erfolgt, kann der Widerruf auch noch weit nach Vertragsschluss erfolgen. Zu beachten ist aber, dass der Nettodarlehensbetrag 200 € nicht unterschreiten darf, § 491 BGB.
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