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Leistungsschutzrecht für die Presse

Bild: Leistungsschutzrecht für die Presse

(openPR) Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat entschieden, dass in das Urheberrechtgesetz ein neues Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingeführt werden soll. Nach Auffassung der Bundesregierung dürfen Verlage im Onlinebereich nicht schlechter gestellt werden als andere Werkvermittler. Daher sollen „Hersteller von Presseerzeugnissen ein eigenes Leistungsschutzrecht für die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge oder kleiner Teile hiervon enthalten“.

Damit müsste beispielsweise Google News, bei denen man die Überschriften und einen kleinen Teil der Nachrichten sehen und über eine Verlinkung auf die Seite der Onlinezeitung gelangen kann, Abgaben bezahlen. Das Lesen der Nachrichten am Bildschirm soll weiterhin kostenfrei bleiben.

Aktuell haben im Urheberrechtsgesetz Leistungsschutzrechte zum Beispiel:

• Die ausübenden Künstler, die ein urheberrechtlich gestütztes Werk des Komponisten aufführen,

• der Tonträgerhersteller, der ein urheberrechtlich geschütztes Musikwerk auf Tonträger presst,

• der Filmhersteller, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk verfilmt,

• der Veranstalter, der die Darbietung der ausübenden Künstler (siehe oben) veranstaltet,

• der Datenbankhersteller, und

• der Lichtbildner.

Bei der bisherigen Rechtslage war jedenfalls der Autor einer Nachricht möglicherweise Urheber, wenn die Nachricht mehr als nur eine reine Wiedergabe von Tatsachen war.

Der Gesetzentwurf sieht nun vor, dass auch der Presseverlag, der diese Nachrichten weiterverbreitet, ein sogenanntes Leistungsschutzrecht hat. Das Leistungsschutzrecht folgt dem Urheberrecht; der Presseverlag schöpft also keine eigenen urheberrechtlichen Werke, sondern verwertet bzw. vermittelt sie weiter. Ähnlich einem Tonträgerhersteller oder einem Veranstalter oder einem Sendeunternehmen soll nun auch eben der Presseverlag ein Schutzrecht erhalten.

Damit kann der Presseverlag nicht nur seine Rechte besser durchsetzen, sondern auch eigene Gebühren fordern.

Im Unterschied zu den Urheberrechten des Autors, die auch noch bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fortdauern, soll allerdings das Leistungsschutzrecht des Presseverlages bereits ein Jahr nach erscheinen erlöschen.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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