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Umsatzsteuer bei Physiotherapeuten ab 01.01.2012

(openPR) Grundsätzlich gilt, dass Heilbehandlungen gemäß § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG steuerfrei sind, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Ärztlicher bzw. arztähnlicher Beruf
2. es muss eine Heilbehandlung vorliegen
(= Behandlung, die der Heilung von Krankheiten oder
Gesundheitsstörungen dient)

Bei Tätigkeiten von Physiotherapeuten ist die erste Voraussetzung erfüllt, da der Beruf des Physiotherapeuten zu den arztähnlichen Berufen zählt.

Die zweite Voraussetzung kann durch einen Physiotherapeuten nicht erfüllt werden, da die Ausbildung keine ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu einer selbständigen Erstdiagnose vermittelt sondern nur für die nachgelagerte Heilerbringung.

Eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung liegt nur dann vor, wenn dieses aufgrund einer ärztlichen Anordnung oder im Rahmen einer genehmigten Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme erbracht wird. Der Steuersatz hierfür beträgt 7%.
Ein Privatrezept gilt meines Erachtens auch als ärztliche Anordnung.

Reine Präventions- oder Selbsthilfemaßnahmen, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug aufweisen, sind keine Heilbehandlungen.

Zusammenfassung:

Leistung = Umsatzsteuerfrei
- Behandlung auf ärztliche Verordnung (Rezept vom Privatversicherten oder Kassenpatienten)
- Behandlung im Rahmen einer genehmigten Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme

Leistung = Umsatzsteuerpflichtig 7%
- Behandlung im Anschluss/Nachgang an eine ärztliche Diagnose ohne ärztliche Verordnung (Präventionsmaßnahme / Patient trägt die Kosten selbst)
Anmerkung: Zur bisherigen Auffassung äußern sich die Verfügungen der Finanzverwaltung umsatzsteuerfrei
- Behandlung ohne ärztliche Diagnose, die Behandlungsleistung wäre aber von der Krankenkasse dem Wesen nach (bei ärztlicher Verordnung) als Heilmittel anerkannt (Prävention / Selbsthilfe; Patient trägt Kosten selbst)
Anmerkung: Zur bisherigen Auffassung äußern sich die Verfügungen der Finanzverwaltung nicht

Leistung = Umsatzsteuerpflichtig 19%
- Behandlung ist von den Krankenkassen nicht als Heilmittel anerkannt und somit Einstufung als Wellness-Anwendung (z.B. Thai-Massage, Hot Stone, Lomi-Lomi etc.; Patient trägt die Kosten selbst)
- Zusatzangebote, wie z.B. die Bereitstellung von Übungsgeräten zum Fitnesstraining (Laufbänder, Kraftmaschinen, Spinningmaschine etc.) wie in einem Fitnesscenter

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