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Alle Ärzte müssen jetzt Umsatzsteuererklärungen abgeben

Bild: Alle Ärzte müssen jetzt Umsatzsteuererklärungen abgeben
Marcel Radke, Steuerberater und Prokurist bei WW+KN
Marcel Radke, Steuerberater und Prokurist bei WW+KN

(openPR) Beratertipp der Steuerkanzlei WW+KN: Finanzämter versenden Aufforderungen an Ärzte

„Seit ein paar Wochen werden in Bayern alle niedergelassenen Ärzte aufgefordert, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben“, sagt Marcel Radke, Steuerberater und Prokurist bei der Steuerberatungsgesellschaft WW+KN in Regensburg. Die Finanzämter folgen damit einer Empfehlung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs (ORH), der darauf hinwies, dass die Unterscheidung zwischen umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen von Arztpraxen von den Finanzämtern bisher unzureichend geprüft würde.



Im Umsatzsteuergesetz werden als Leistungserbringer nur Unternehmer definiert. Eine Unterscheidung in Freiberufler und Gewerbetreibende, wie es diese im Einkommensteuergesetz gibt, ist für die Umsatzsteuer nicht vorgesehen. Jede selbstständig ausgeübte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ist eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Es reicht aus, wenn die Tätigkeit nachhaltig erbracht wird.

Für die klassischen Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin ist in § 4 Nr. 14 UStG eine Umsatzsteuerbefreiung für Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen usw. vorgesehen. Heutzutage erbringen Heilberufler allerdings auch viele Leistungen außerhalb der klassischen Humanmedizin. Nicht von der Umsatzsteuer befreit sind z. B. Schönheitsoperationen, Wellness-Angebote wie Wohlfühl-Massagen bei Physiotherapeuten, Bleaching (Zahnbehandlung), Tattoo-Entfernung, Vaterschaftstest, Faltenbehandlungen, eigenes Zahnlabor eines Zahnarztes usw. Diese nicht rein heilberuflichen Leistungen unterliegen der Umsatzsteuer. Bei vielen Ärzten, Physiotherapeuten usw. bleiben diese Leistungen allerdings unbesteuert, da diese oftmals unter der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze in Höhe von EUR 17.500,00 per anno liegen.

In seinem Jahresbericht 2016 teilt der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) mit, dass er in sechs Finanzämtern die Besteuerung von Ärzten und Zahnärzten geprüft habe. Die Rechnungsprüfer führen darin wortwörtlich aus: „Selbst wenn sie wussten, dass Zahnärzte ein Eigenlabor betrieben und dadurch steuerpflichtige Umsätze erzielten, verlangten sie teilweise keine Umsatzsteuererklärung. Auch offensichtlich umsatzsteuerpflichtige Angebote von Ärzten im Internet führten nicht zwangsläufig zu einer Besteuerung, weil diese Informationsquelle von den Finanzämtern nicht systematisch genutzt wurde. Selbst wenn beim Arzt eine Betriebsprüfung durchgeführt wurde, fand der ORH in den Akten häufig Vermerke wie ´Arzt – keine USt´. Eine Abgrenzung zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen unterblieb somit. Selten wurden die von den Ärzten erklärten umsatzsteuerpflichtigen Umsätze auf Plausibilität geprüft. So gab es z. B. keine Nachfrage durch das Finanzamt, als ein Zahnarzt mit eigenem Zahnlabor und zwei festangestellten Zahntechnikerinnen Einnahmen von lediglich jährlich EUR 6.000,00 bis EUR 8.000,00 erklärte.“

Laut WW+KN-Umsatzsteuerexperten Marcel Radke hätte der ORH bei der Auswertung von 130 Betriebsprüfungsfällen im Gesundheitsbereich festgestellt, dass nur bei 13,8 % der Fälle überhaupt Feststellungen zur Umsatzsteuer gemacht wurden. Unter anderem diese Mängel bei den Behörden und der Hinweis des ORH führten bei der Finanzverwaltung jetzt dazu, dass seit Mitte des Jahres für den Veranlagungszeitraum 2015 von allen niedergelassenen Ärzten in Bayern Umsatzsteuererklärungen angefordert werden.

„Für Ärzte und andere Heilberufler hat dies zunächst keine Auswirkung, da viele Praxen keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen oder Leistungen unterhalb der Kleinunternehmergrenze von EUR 17.500,00 pro Jahr erbringen“, erläutert Radke. Trotzdem empfiehlt er allen Betroffenen in der Buchhaltung bereits eine Beweisvorsorge dahingehend zu treffen, dass umsatzsteuerpflichtige Leistungen von vorneherein gesondert gekennzeichnet und abgegrenzt werden. Wichtig sei vor allem, dass Ärzte eine etwaige Umsatzsteuerpflicht erkennen und bei ihrer Preisfestsetzung für Wahlleistungen die Umsatzsteuer mit von Anfang an einrechnen. Der schlechteste Fall ist, wenn das Finanzamt rückwirkend für mehrere Jahre ungeplant die Umsatzsteuer von einer Praxis nachfordert“, sagt Radke.

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