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Pflichtübung zum Datenschutz

19.09.200513:02 UhrIT, New Media & Software
Bild: Pflichtübung zum Datenschutz
EDV-Beratung PULTAR GmbH
EDV-Beratung PULTAR GmbH

(openPR) Der Datenschutzexperte Harald Pultar über die Verpflichtung von Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.

Mainz, den 19. September 2005 –Die Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) ist in der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verschärft worden. Darauf macht der Wirtschaftsinformatiker Harald Pultar von der EDV-Beratung PULTAR GmbH, Mainz, aufmerksam. Trotz der gestiegenen gesetzlichen Anforderungen, wird dieses Thema in vielen Unternehmen vernachlässigt.



Die Neufassung des BDSG aus dem Jahr 2003 verlangt von öffentlichen und betrieblichen Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, die schriftliche Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz. Ausnahmen gelten für betriebliche Stellen, die höchstens vier Arbeitnehmer (alte Fassung: fünf Arbeitnehmer) mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Hier muss der Datenschutz durch die Unternehmensleitung gewährleistet werden.

Betriebliche Stellen – unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer – sind gleichfalls zur Bestellung eines DSB verpflichtet, soweit sie eine Vorabkontrolle durchzuführen haben. Die Vorabkontrolle ist eine Prüfung von bestimmten automatisierten Verarbeitungen vor Inbetriebnahme. Sie muss erfolgen, wenn besondere Risiken für die Persönlichkeitsrechte Betroffener bestehen.

„An der Frist zur Bestellung des DSB hat sich dagegen nichts geändert“, erläutert Harald Pultar. „Dies hat in Unternehmen innerhalb eines Monats nach Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit schriftlich zu geschehen. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.“ Jedoch kann mit dieser Aufgabe auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle betraut werden.

Die betroffenen Unternehmen können folglich zwischen der Bestellung eines eigenen oder eines externen Datenschutzbeauftragten wählen. Bei der ersten Variante hat das Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass der Mitarbeiter fehlende Fachkenntnisse durch Fortbildungsmaßnahmen erlangt. Ausgeschlossen für den Posten des DSB sind dabei die Geschäftsleitung, Personal- und IT-Leiter. Alternativ bietet sich die Bestellung eines externen DSB an. Dieser bringt die geforderten Eignungen und Kenntnisse mit, ist auf die Aufgaben spezialisiert und verfügt über notwendige Kontakte zu Aufsichtsbehörden und Organisationen.

EDV-Beratung PULTAR GmbH
Das Leistungsspektrum des von Harald Pultar 1991 gegründeten Unternehmens umfasst Beratung in allen Bereichen der IT-Entwicklung und der IT-Sicherheit, des Projektmanagements und des Datenschutzes. Mit der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes hat sich das Unternehmen auf die Beratung zum Datenschutz für kleine und mittlere Unternehmen, Kanzleien und Praxen spezialisiert. Pultar übernimmt in Betrieben die Einführung des Datenschutzmanagements beziehungsweise die Funktion des externen Datenschutzbeauftragten gemäß den gesetzlichen Anforderungen. Im Rahmen der Datenschutzberatung werden alle vom Gesetzgeber geforderten Leistungen erbracht: Einführung Datenschutzorganisation, technisch-organisatorischer Datenschutz, Prüfung IT-Sicherheit sowie Mitarbeiterschulung. Das Unternehmen ist Mitglied der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD).

Weitere Informationen unter www.pultar.de

Quelle:
EDV-Beratung PULTAR GmbH
Sattlerweg 1
55128 Mainz

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