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Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

(openPR) Warum muss denn überhaupt geprüft werden?

Die gesetzliche Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz, welches zudem die Ermächtigungsgrundlage für weiterführende Rechtsverordnungen liefert.



ArbschG
§ 3
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.
Für elektrische Betriebsmittel wird diese Forderung in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) konkretisiert, die in der Bundesrepublik Deutschland die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und deren Benutzung durch den Arbeitnehmer regelt.
Den jeweiligen Stand der Technik geben die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) wieder, die im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom Ausschuss für Betriebssicherheit erarbeitet werden.
Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Vorschriften bedeutet schlimmstenfalls eine Straftat. In der Verantwortung steht hier der Geschäftsführer.
Weiterführende Informationen und Detailregelungen findet man in den DIN VDE Normen (Din VDE 0701-0702) und der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift (BGV A3).

Was muss wie oft geprüft werden?

Betrachtet man den Bereich der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel, so kann man vereinfachend sagen:

"Geprüft wird alles, was einen Stecker hat."

Also bspw. Kaffeemaschinen, Computer, Kaltgerätestecker, elektrische Betten in Krankenhäusern, Kopierer, uvm.
Die BGV A3 definiert ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel als solche, "die während des Betriebs bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen wurden."
Nicht unter die Prüfpflicht fallen allerdings Gleichstromgeräte mit 12V Anschluss wie Laptops, wohl aber die Netzteile, die diese Geräte mit Strom versorgen.
Wie oft diese Geräte einer Prüfung unterzogen werden müssen, wird in der BGV A3 konkretisiert:

BGV A3
§ 5 Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und
Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden
1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
2. in bestimmten Zeitabständen.

In welchen Abständen muss geprüft werden?

Wie groß die Zeitabstände zwischen den einzelnen Prüfungen zu sein haben, ermittelt eine befähigte Person in der sogenannten Gefährdungsbeurteilung, für deren Erstellung jeder Arbeitgeber laut § 5 ArbschG verantwortlich ist:

ArbschG
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Generell obliegt es der verantwortlichen Elektrofachkraft, ein geeignetes Prüfintervall festzulegen. Empfehlungen für Richt- und Maximalwerte werden in der BGV A3 angegeben:

"Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt) Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen
mit Steckvorrichtungen. Anschlussleitungen mit Stecker bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss:

Richtwert:
6 Monate, auf Baustellen 3 Monate*). Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden.

Maximalwerte:
Auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen ein Jahr, in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen zwei Jahre."

Wer darf prüfen?

Die Prüfung elektrischer Betriebsmittel soll laut BetrSichV durch dazu "befähigte Personen" durchgeführt werden. Laut BetrSichV §2 Abs. 7 sind die Faktoren, von denen diese Befähigung abhängt die

-Berufserfahrung
-erforderliche Fachkenntnis
-zeitnahe berufliche Tätigkeit

Konkrete Anforderungen an das Prüfpersonal werden in der TRBS 1203 definiert.
So muss anhand einer abgeschlossenen Berufsausbildung nachvollziehbar die fachliche Kenntnis festgestellt werden können. Die praktische Berufserfahrung muss sicherstellen, dass die befähigte Person die zu prüfenden Arbeitsmittel aus dem Berufsalltag kennt und deren Funktions- und Betriebsweise verinnerlicht hat. Mehrere selbst durchgeführte Prüfungen im Jahr erfüllen die Forderung nach einer zeitnahen beruflichen Tätigkeit. Nach längerer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit muss durch die Teilnahme an Prüfungen 3. Die Fachliche Kenntnis erneuert und Erfahrung mit Prüfungen gesammelt werden.
Mit speziellen Prüfgeräten, die einen vollautomatisierten Prüfablauf zur Verfügung stellen, dürfen auch elektrisch unterwiesene Personen (EUP) durchführen, wenn dies unter Aufsicht einer befähigten Person (Elektrofachkraft) geschieht (BGV A3 Durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 1 Nr.2).

Dokumentation! Reicht nicht das Prüfsiegel?

Ein Prüfsiegel auf jedem prüfpflichtigen Gerät reicht nicht aus, um den gesetzlichen Pflichten nachzukommen. So wird im § 11 der BetrSichV gefordert, die Ergebnisse der Prüfungen mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuzeigen.
Spätestens im Schadensfall erlangt ein ausführliches Prüfprotokoll mit Messergebnissen und Zeitstempel eine enorme Wichtigkeit. Kann der Verantwortliche anhand des Prüfprotokolls nachweisen, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, kann man eine strafrechtliche Verfolgung diesbezüglich nahezu ausschließen.
Eine ausführliche und rechtssichere Dokumentation sollte beinhalten:

-Messergebnisse jeder einzelnen Prüfung mit eindeutigem Bezug zum geprüften Gerät (Barcode-ID)
-Liste aller durchgeführten Prüfungen
-Fehlerquote
-Abschlussbericht

Bernd schoofs


Weitere Informationen über die Prüfung von elektrischen Betriebsmitteln (http://www.elektro-check.org) und Anlagen finden sie unter:

www.elektro-check.org

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Quellen:

-Arbeitsschutzgesetz (Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist)
-Betriebssicherheitsverordnung (Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist)
-Technische Richtlinie 1203 (Neufassung Ausgabe: März 2010 GMBl. Nr. 29 vom 12. Mai 2010 S. 627)
-Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A3 (vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1996, aktualisierte Nachdruckfassung 2005)

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