(openPR) Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R entschieden, dass die Grundsätze, die das BSG zur Erwerbsunfähigkeit herausgearbeitet hat, sind auch für Ansprüche auf Renten wegen Erwerbsminderung nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht weiter anzuwenden sind: Den Rentenantrag des Klägers hatte die Deutsche Rentenversicherung schon im August 2004 abgelehnt. Sodann hat das Sozialgericht SG die beklagte Rentenversicherung zur Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit für den Zeitraum vom 1.2.2005 bis zum 31.1.2009 verurteilt: Beim Kläger liege eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, denn bei einem Zustand nach Amputation des linken Unterarms könne er die nur als Prothese vorhandene linke Hand allenfalls als Beihand einsetzen; eine Verweisungstätigkeit könne ihm nicht benannt werden.
Auf die Berufung der beklagten Rentenversicherung hat das Landessozialgericht LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Es hat die Meinung vertreten, seit der Neufassung der Bestimmungen über die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 1.1.2001 sei die Grundlage für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei schwerer spezifischer Leistungsbehinderung auch dann entfallen, wenn eine zumutbare Verweisungstätigkeit nicht benannt werden könne. Denn der Gesetzgeber habe den gesamten Komplex der Benennung von Verweisungstätigkeiten einschränken bzw abschaffen wollen. Es komme seither lediglich darauf an, ob ein Versicherter noch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen zurücklegen könne.
Das Bundessozialgericht hat nunmehr festgestellt, dass unter den „üblichen Bedingungen" i.S.d. § 43 SGB VI das tatsächliche Geschehen auf dem Arbeitsmarkt und in den Betrieben zu verstehen ist, d.h. unter welchen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt die Entgelterzielung üblicherweise tatsächlich erfolgt. Hierzu gehören sowohl rechtliche Bedingungen, wie etwa Dauer und Verteilung der Arbeitszeit, Pausen und Urlaubsregelungen, Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften sowie gesetzliche und tarifvertragliche Vorschriften, als auch tatsächliche Umstände, wie z.B. die für die Ausübung einer Verweisungstätigkeit allgemein vorausgesetzten Mindestanforderungen an Konzentrationsvermögen, geistige Beweglichkeit, Stressverträglichkeit und Frustrationstoleranz. Üblich sind Bedingungen, wenn sie nicht nur in Einzel- oder Ausnahmefällen anzutreffen sind, sondern in nennenswertem Umfang und in beachtlicher Zahl.
Liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, besteht die Pflicht zur Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit. Der hierbei anzustellende Prüfungsaufwand richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls; insbesondere hängt er von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, um so eingehender und konkreter muss der Rentenversicherungsträger bzw. das Tatsachengericht die Entscheidung begründen.
Um diese Feststellungen nachzuholen hat das BSG auf die Revision des Klägers die Sache an das LSG zurückverwiesen.
Damit Ihnen ein entsprechend langer Klageweg erspart bleibt, wenn die Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund / Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See / Deutschen Rentenversicherung Westfalen / Deutschen Rentenversicherung Rheinprovinz oder anderen Versicherungsträgern abgelehnt wurde, empfehlen Rechtsanwälte Ebener & Siebold, Fachanwälte für Sozialrecht, sich schon direkt nach der Ablehnung des Rentenantrages im Widerspruchsverfahren an die erfahrenen Fachanwälte für Sozialrecht zu wenden.
Häufig kann durch gezielten fachanwaltlichen Vortrag zu den schweren spezifischen Leistungseinschränkungen, den Verweisungstätigkeiten sowie der Summierung der ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen, bereits im frühen Verfahrensstadium ein Zugeständnis oder ein Vergleichsangebot der Rentenversicherung insbesondere im Hinblick auf eine befristete Rente erzielt werden. Rechtsanwälte Ebener & Siebold stehen Ihnen daher telefonisch, postalisch oder auch per Email jederzeit zur Verfügung.













