(openPR) Weil er dem WEG-Verwalter (Hausverwalter) seine Akten nicht pünktlich zurückgab, wurde ein Wohnungseigentümer, der sich die Verwaltungsunterlagen zur Einsichtnahme ausgeliehenen hatte, vor Gericht zitiert. Im Laufe des Prozesses gab er die Papiere zwar zurück, musste aber dennoch die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen – zu dieser Entscheidung kam der Bundesgerichtshof (BGH). Hier die Hintergründe eines etwas merkwürdigen Rechtsstreits.
Wie das Internetportal weg-hausverwaltung.net berichtet (http://weg-hausverwaltung.net/2012/02/weg-verwalter-darf-klagen-um-verwaltungsunterlagen-zuruckzufordern/), hatte der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einem einzelnen Wohnungseigentümer, der sich die Verwaltungsunterlagen näher ansehen wollte, seine Akten geliehen. Dazu ist ein Hausverwalter generell nicht verpflichtet – es reicht aus, den Eigentümern Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Das kann der WEG-Verwalter normalerweise in seinen eigenen Büroräumen tun. In der Regel darf der Wohnungseigentümer nur Kopien mitnehmen, oft auf eigene Kosten.
Ist der Verwalter aber besonders kulant und verleiht seine Unterlagen, kann sich das als riskant erweisen, so wie im vorliegenden Fall (BGH-Urteil V ZR 21/11). Mit dem Mitglied der WEG, das sich die Unterlagen ausgeliehen hatte, wurde ein fester Rückgabetermin vereinbart – der aber verstrich ohne Ergebnis. Trotz mehrmaliger Erinnerung kamen die Akten nicht zurück. Erst als der WEG-Verwalter Klage erhob, gab der Wohnungsbesitzer im Laufe des Gerichtsverfahrens die Unterlagen heraus.
Damit war die Sache aber noch nicht beendet: Denn der Eigentümer weigerte sich, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Seine Begründung: Der Verwalter hätte ihn nicht in seinem eigenen Namen verklagen dürfen, sondern nur im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Deshalb müsse er die Prozesskosten tragen.
Klagerecht lag beim WEG-Verwalter
Diese Ansicht verfocht der Wohnungseigentümer durch mehrere Instanzen bis zum BGH. Dieses teilte ihm aber in letzter Instanz mit, dass der WEG-Verwalter sehr wohl klageberechtigt gewesen war.
Hätte der Verwalter wie vom Eigentümer gewünscht im Namen der WEG klagen wollen, so hätte er dafür erst eine Vollmacht benötigt, die ihm auf einer Eigentümerversammlung hätte erteilt werden müssen. Dadurch wäre der Zeitraum bis zur Rückgabe der Unterlagen weiter in die Länge gezogen worden. Darüber hinaus hätte dann auch die Eigentümergemeinschaft das Prozesskostenrisiko vom WEG-Verwalter übernehmen müssen. Es wäre also nicht im Interesse der Gemeinschaft gewesen, wenn der Verwalter nicht im eigenen, sondern in ihrem Namen geklagt hätte.
Aus diesem Grund musste der Beklagte die Prozesskosten tragen. Denn der WEG-Verwalter war berechtigt gewesen, ihn zu verklagen.
Infos zum Thema WEG-Verwalter: http://weg-hausverwaltung.net/category/weg-verwalter/











