(openPR) Verwaltungsunternehmen, die Bescheinigungen zum steuerlichen Absetzen von haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen erstellen, können sich das vergüten lassen. Darauf macht der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) aufmerksam.
Das Kammergericht Berlin hat am 16. April 2009 ein bemerkenswertes Urteil gefällt. Danach können Verwaltungsunternehmen sich das Erstellen von Bescheinigungen für das Absetzen von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach Paragraf 35a Einkommensteuergesetz (EStG) von der Eigentümergemeinschaft vergüten lassen. Damit hat das Berliner Oberlandesgericht die Urteile des Amtsgerichts Köpenick und des Berliner Landgerichts aufgehoben. „Es ist sehr erfreulich, dass qualifizierte Dienstleistungen des Verwalters endlich auch bezahlt werden müssen“, sagt DDIV-Vizepräsident Steffen Haase. „Mit dieser wegweisenden Entscheidung haben wir Verwalter endlich die Rechtssicherheit, die wir für unsere Arbeit brauchen.“
Der Verwalter hatte auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung einen Beschlussantrag gesetzt, nach dem der Verwalter beauftragt wird, für die Eigentümergemeinschaft eine solche Bescheinigung zu erstellen. Die Eigentümerversammlung beschloss daraufhin, dass wegen des erheblichen Mehraufwands eine zusätzliche Verwaltergebühr von 17 Euro pro Wohneinheit für 2006 und 8,50 Euro für jedes Folgejahr gezahlt wird. Eine Eigentümerin aus der Wohnungseigentümergemeinschaft wollte sich damit jedoch nicht abfinden. Das Kammergericht bestätigte im Gegensatz zu den Vorinstanzen die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer-gemeinschaft in der Sache. Sowohl das Übertragen dieser Zusatzaufgabe auf die Verwaltung als auch die Höhe der Vergütung entsprächen dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung. Auch die Tatsache, dass das Verwaltungsunternehmen etwa 80 Prozent der Stimmrechte in Vertretung für die jeweiligen Eigentümer ausgeübt hat, wurde vom Gericht nicht beanstandet.
Das Gericht stellte fest, dass das Erstellen der Bescheinigung nicht zum „Pflichtenkreis“ des Verwalters gehört. In der Urteilsbegründung heißt es: „Eine Verpflichtung des WEG-Verwalters, die Jahresabrechnung so zu erstellen, dass die Wohnungseigentümer damit bestimmte Ausgaben steuerlich als Ermäßigung im Sinne von Paragraf 35a EStG geltend machen können, ist nicht ersichtlich.“ Auch den Umlageschlüssel, nachdem jeder Wohnungseigentümer die zusätzliche Gebühr zahlen muss, hat das Gericht nicht beanstandet.
Mit dem Anwendungsschreiben vom 3. November 2006 hat das Bundesfinanzministerium auch Wohnungseigentümern zugebilligt, haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich abzusetzen. Daraufhin mussten die Verwalter rückwirkend für das gesamte Wirtschaftsjahr 2006 alle Rechnungen überprüfen und die absetzbaren Posten gesondert aufführen. Seitdem haben die Verwalter diese zusätzliche Aufgabe übernommen, oft sogar ohne eine Vergütung dafür zu bekommen. „Da ist es nur recht und billig, dass diese zusätzliche qualifizierte Dienstleistung auch vergütet wird“, so Haase abschließend.













