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Übergangsfrist der Datenschutznovelle 2009 läuft zum 31.08.2012 aus

02.02.201212:58 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Übergangsfrist der Datenschutznovelle 2009 läuft zum 31.08.2012 aus
Übergangsfrist der Datenschutznovelle 2009 läuft zum 31.08.2012 aus
Übergangsfrist der Datenschutznovelle 2009 läuft zum 31.08.2012 aus

(openPR) Am 31.08.2012 läuft die Übergangsfrist der 2009 beschlossenen Bundesdatenschutz-Novelle aus.
Wer ab September 2012 keine hieb- und stichfeste Werbeeinverständniserklärung vorweisen kann, wird ein Problem haben. Hieb- und stichfest heißt, dass der Werbende eine vorliegende Werbegenehmigung (am besten mit Unterschrift) des Verbrauchers vorlegen kann. Das einfache Häkchen „JA, ich will den Newsletter“ reicht hierbei nicht aus. Denn Sie können das Setzen des Häkchens nicht nachweisen. Ein so genanntes Double-OptIn, also einer gesondert zugestellten Email mit Bestätigungslink, könnte auch nicht ausreichen. Denn es gibt bereits Rechtsprechungen, in denen die Gerichte Beweise und Ausdrucke verlangen, in denen der Verbraucher zugestimmt hat Emails zu bekommen (BGH Urteil vom 11.03.2004 I ZR 81/01 E-Mail-Werbung). Auch in einem ähnlichen Fall der AOK Plus, die allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, hatte der Kläger vor dem OLG Dresden am 22.09.2007 14- U 721/09 Recht zugesprochen bekommen. Im vorliegenden Fall kontaktierte die Beklagte zwar telefonisch den Verbraucher, doch liegt es nah, dass die Gerichte sich auch in Bezug auf die Email-Ansprache so einlassen.


Es gibt wohl von einigen wenigen Interessensverbänden Aussagen, dass die Emailwerbung über Double-OptIn generiert, ausreichen würde. Doch davon würden wir grundsätzlich abraten, denn ein aktuelles Urteil hat noch niemand angestrebt.

Was kann der Onlineshopbetreiber tun um für den eigenen Shop echte Newsletter-Leser zu gewinnen?
Eine Antwort auf diese Frage gestaltet sich schwierig, denn eine Unterschrift gibt der Kunde im Onlineshop nicht ab. Durch das Bundesdatenschutzgesetz darf der Onlineshopbetreiber das nicht.

Mann kann dem Kunden eine gesonderte Paketkarte beilegen, in dem man ihn dazu auffordert diese Karte zurück zu senden. Am besten mit einem Anreiz, wie zum Beispiel einem Gewinnspiel oder einem Einkaufsgutschein für den nächsten Einkauf.

Oder man nutzt Anbieter, die einen so genannten „Stand-Alone“-Letter an ihre eigenen Kunden versenden. Das kostet zwar, kann aber durchaus erfolgreich sein. Grundsätzlich wäre hierbei darauf zu achten, dass der Versender der Werbebotschaft selbst ein nachweisliches OptIn hat. Auch sollte der Anbieter Ihnen zielgruppenaffine Verbraucher anbieten können. Beachten sollte man dabei allerdings, je mehr Affinitäten man verlangt, desto teurer wird der Versendungsauftrag im Namen des Anbieters. Es verspricht allerdings eine höhere Response.

Was auch immer der einzelne Shopbetreiber für die Zukunft plant, er sollte seinen Datenbankbestand aktualisieren oder im September 2012 löschen um auch weiterhin unangreifbar zu sein.

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