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Commerzbank muss Auskunft über „Kick-backs“ geben

(openPR) Aktuelles Urteil ist Grundlage für Schadenersatzansprüche aller Anleger des Medienfonds „Magical Productions – Rush-hour 2“ der Hannover Leasing

( Hamburg/Bremen, 30. Januar 2012) Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankfurt/Main unter dem Aktenzeichen 1-10 O 197/11 dürfte erhebliche Auswirkungen haben für Investoren in den Medienfonds „Magical Productions – Rush-hour 2“ des Initiators Hannover Leasing. Im genannten Teilurteil vom 20. Januar 2012 hat das LG Frankfurt die Commerzbank AG, die Beteiligungen an dem Fonds vermittelt hatte, zur Auskunft über die Höhe der erhaltenen Provisionen, Rückvergütungen, „Kick-backs“ und/oder sonstiger Zuwendungen verurteilt. Erstritten wurde das Urteil von der auf Investorenschutz spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht.



„Dieses Urteil ist eine gute Grundlage für Investoren, ihre Schadenersatzansprüche gegen Hannover Leasing durchzusetzen“, sagt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Hintergrund: Zeichner des Medienfonds „Magical Productions – Rush-hour 2“ sind von massiven Steuernachzahlungen betroffen. Im Jahr 2002 waren für diesen Fonds rund 235 Millionen Euro bei deutschen Investoren platziert worden. Hauptvertriebspartner war neben den Sparkassen und der Deutschen Bank die Commerzbank AG.

„Das Landgericht Frankfurt bestätigt unsere Auffassung, dass jeder Anleger auch heute noch – also knapp zehn Jahre nach seiner Beteiligung – einen unverjährten Auskunftsanspruch gegen die Bank hat, die seinerzeit die Beteiligung verkauft hatte“, erläutert Fachanwalt Gieschen. Auf Grundlage dieser Informationen könnten Investoren dann Schadenersatzverfahren mit sehr guten Erfolgsaussichten gegen die Banken, also nicht nur die Commerzbank, sondern auch die Deutsche Bank und die Sparkassen, führen.

Das Landgericht Frankfurt bejahte in seiner Urteilsbegründung ein so genanntes Rechtschutzbedürfnis für die vom Kläger verlangte Auskunft. Diese ergebe sich allein schon daraus, dass dem Anleger Schadenersatzansprüche zustehen könnten, falls die jeweilige Bank Zahlungen für die Vermittlung der Fondsbeteiligung erhalten hat und die Offenlegung solcher „Kick-backs“ erforderlich ist, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Der Verkaufsprospekt des Medienfonds „Magical Productions – Rush-hour 2“ weise zwar, so das Frankfurter LG, „Kapitalvermittlungskosten“ aus. Zugleich werde aber die Commerzbank AG nicht konkret als Empfängerin dieser Zahlungen benannt. Folge: „Um diese Rückvergütungen und ähnliche finanzielle Zuwendungen auch im Nachhinein noch in Erfahrung zu bringen, hat der Anleger auch lange – im vorliegenden Fall knapp zehn Jahre – nach der eigentlichen Beteiligung einen Auskunftsanspruch“, erläutert Jens-Peter Gieschen.

Er und sein Team hatten zunächst nur auf Auskünfte geklagt, damit der Anleger und Kläger auf Grundlage dieser Informationen entscheiden kann, ob er Schadenersatzansprüche gegen die Commerzbank geltend machen möchte. „Mit dem jetzt vorliegenden Urteil stützte das Landgericht Frankfurt am Main unsere Vorgehensweise und Rechtsauffassung“, betont Gieschen. Wichtig: Jeder Anleger des Fonds „Magical Productions Rush-hour 2“, der gegen seine Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgehen und Schadenersatzansprüche anmelden möchte, sollte dies möglichst schnell tun. Begründung: „Seit dem 1. Januar 2012 gilt die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren nach Zeichnung“, sagt Fachanwalt Gieschen. Wer somit nur einen Tag später Schadenersatzansprüche geltend macht, geht wegen Fristüberschreitung leer aus. Selbst wenn er seiner Bank eine fehlerhafte Anlageberatung zweifelsfrei nachweisen kann.

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