(openPR) Schiffsfonds HC Container Flotten Fonds
Rechts- und Sachlage in Sachen HC Container Flotten Fonds? Erste kostenfreie Bewertung durch Fachanwälte möglich.
Der Schiffsfonds HC Container Flotten Fonds des Fondshaus Hanse Capital ist insolvent. Jetzt wurde sowohl für den Schiffsfonds als auch für die Einzelschiffe das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Fast 40 Mio. € haben 1.184 Anleger im Jahr 2005 in den Hanse Capital Container Flotten Fonds investiert. Für jeweils 9,4 Mio. € wurden vier 1.129-TEU-Container Frachter HC Julia, HC Klara, HC Laura und HC Maria gekauft.
Nicht auszuschließen ist, dass der Insolvenzverwalter - dann wegen mangelnder Masse - die an die Anleger in der Vergangenheit geleisteten Ausschüttungen zurückfordern wird.
Denn den allerwenigsten Anlegern war bekannt, dass die Ausschüttungen keine Rendite sondern rechtlich nur die Entnahme des Kapitalkontos, mit der Folge des Wiederauflebens der Einlagepflicht, darstellten. Die seitens Eser Rechtsanwälte gehörten Anleger wurden über diesen erheblichen Umstand nicht informiert.
Als geschädigte Anleger sollte man seine Ansprüche gegenüber der Beteiligungsgesellschaft als auch gegenüber den Anlegervermittlern und Anlageberatern prüfen lassen. Es bestehen Möglichkeiten der Rückabwicklung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Eine verlustfreie Rückabwicklung ist z.B. bei der Verwendung fehlerhafter Prospekte gegeben.
Hier ist zu prüfen, ob die verantwortlichen Emittenten die Risiken und die gesellschaftsrechtliche Struktur der Fonds ordnungsgemäß erläutert haben oder ob Prospektfehler Anleger über die Risiken der zu zeichnenden Fonds getäuscht haben.
Weitere Ansprüche können gegen die Vermittler solcher Fondsbeteiligungen, wegen Verletzung von Informations- und Aufklärungspflichten, in Betracht kommen.
Bei einem stillschweigend abgeschlossenen Anlageberatungsvertrag trifft den Anlageberater die Pflicht den Anlageinteressenten anleger- und objektgerecht zu beraten. Ferner müssen über "Retrozessionen/Innenprovisionen" sog. "Kick backs" grundsätzlich aufgeklärt werden.
Aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes haben hier die Ausgangslage zu Gunsten des Anlegers deutlich verbessert. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit regelmäßig nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.
Die Fachanwaltskanzlei Eser vertritt bereits bundesweit 90 geschädigte Anleger. Für den Anleger ist insbesondere von erheblicher Bedeutung, dass er bei zugestandenem Schadensersatzanspruch (Rückabwicklung = sog. negatives Interesse), neben dem Beteiligungskapital auch den entgangenen Zinsgewinn geltend machen kann, der ihm dadurch entgangen ist, dass er das gebundene Beteiligungskapital nicht anderweitig gewinnbringend anlegen konnte.
Das Oberlandesgericht München hat mit Schlussurteil vom 24.11.2011, Aktenzeichen: 23 U 4995/10, z.B. entschieden, dass dem dortigen Kläger entgangener Gewinn gemäß § 252 BGB in Höhe von insgesamt 16.036,95 EUR zugesprochen werden muss.
Ausreichend ist danach schon, wenn der Kläger vorträgt, dass er alternativ eine konservative Beteiligung mit einer Verzinsung von 5-7 % gewählt hätte. Das Oberlandesgericht München stützt sich hierbei auf die im Internet verfügbare Übersicht der Deutschen Bundesbank zu erzielten Renditen von langjährigen Bundesschatzbriefen. Diese dort enthaltenen Renditeangaben nimmt der Senat gemäß § 287 ZPO als Schätzgrundlage für eine im streitgegenständlichen Zeitraum erzielbare allgemein übliche Rendite.
Für den Anleger besteht dadurch eine günstig und abgesicherte Rechtsposition, sich von der riskanten und verlustträchtigen Schiffsfondsbeteiligung auch im Nachhinein zu lösen.
Im Allgemeinen verbleiben die Steuervorteile auch im Rahmen des geltend zu machenden Schadensersatzanspruches bei dem Anleger und dürfen von den Schadensersatzanspruch nicht abgezogen werden.
Über den Kanzlei-Fragebogen besteht für den ratsuchenden Anleger die Möglichkeit, sich mit den Anwälten der Kanzlei Eser in Verbindung zu setzen und sich zunächst unverbindlich und kostenfrei über etwaige Handlungsmöglichkeiten zu informieren. Eser Rechtsanwälte werden bundesweit tätig. In Berlin (Friedrichstraße) ist eine Zweigstelle der Anwaltskanzlei vorhanden.
http://www.kanzlei-eser.de/uploads/Fragebogen%20Fondsbeitritt.pdf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des DeutschenAnwaltVereines. Darüber hinaus lehrt er im Fachbereich Finanzdienstleistungen als Privatdozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW).
Homepage: www.kanzlei-eser.de









