(openPR) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein Urteil zu Pollen gentechnisch veränderter Nutzpflanzen in Honig gefällt:
1. Pollen von gentechnisch veränderten Pflanzen sind selbst keine gentechnisch veränderte Organismen (GVO).
2. Der Pollen ist eine Zutat des Honigs. Er ist fester Bestandteil dieses Naturprodukts und darf vom Imker nicht entfernt werden. Stammt der Pollen von einer gentechnisch veränderten Pflanze ist er „aus GVO hergestellt“.
3. Damit ist der Honig ein Lebensmittel, das eine Zutat enthalten kann, die aus GVO hergestellt ist. Damit unterliegt der Honig den gängigen Zulassung- und Kennzeichnungsvorschriften für GVO in Lebensmitteln.
Honig, der Pollen von gentechnisch veränderte Pflanzen enthält, die in der EU nicht für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassen sind, darf daher nicht in der EU vermarktet werden. Enthält der Honig Pollen von in der EU für Lebensmittel zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen, muss er entsprechend gekennzeichnet sein.
Deutschland importiert über drei Viertel des angebotenen Honigs. Der Honigs stammt in erster Linie aus Südamerika, Kanada und den USA. In diesen Regionen werden auch in großem Maßstab gentechnisch veränderte Nutzpflanzen angebaut. Bei importiertem Honig ist daher damit zu rechnen, dass Pollen von gentechnisch veränderten Pflanzen enthalten sind; auch von solchen, die vielleicht keine gültige Zulassung für die Verwendung in der EU besitzen.
Die Analytik ist daher gefragt. In zuverlässigen Schnelltests kann bestimmt werden, ob im Honig Pollen aus GVO enthalten sind, um bei positiven Ergebnissen weitere Untersuchungen zur Art des GVO durchzuführen.
Die MicroMol GmbH ist eines der Laboratorien, das solche Untersuchungen anbietet (
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