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Aufgepasst bei Brandabschottungen von Leerrohren

03.11.201115:13 UhrIndustrie, Bau & Immobilien
Bild: Aufgepasst bei Brandabschottungen von Leerrohren
Geöffnete Kabelbox mit zugelassener Belegung
Geöffnete Kabelbox mit zugelassener Belegung

(openPR) Für die Erteilung von bauaufsichtlichen Zulassungen für Kabelabschottungen nach DIN 4102-9 oder nach der neuen DIN EN 1366-3 müssen die Hersteller in Brandversuchen nachweisen, dass ihre Systeme eine bestimmte Belegung mit besonders kritischen Kabeln über die gesamte beabsichtigte Feuerwiderstanddauer sicher abschotten können. Sind alle Kriterien erfüllt, dürfen in der Regel alle Kabel durch die Abschottungen hindurchgeführt werden, dies kann durch die Angabe eines maximalen Kabeldurchmessers eingeschränkt werden. Sowohl nach DIN als auch nach EN existieren entsprechende Stellvertreterregelungen.


Kunststoffleerrohre, sowie Hohlleiter- und Koaxialhohlleiterkabel sind von diesen Stellvertreterregelungen für Kabel jedoch ausgenommen und müssen zusätzlich geprüft werden. Zugelassen werden dann immer nur die Kabeltypen und Größen, die auch tatsächlich die Brandprüfung bestanden haben.
In der modernen Gebäudeinstallation insbesondere im Wohnungsbau gehören Kunststoffleerrohre zum Standard. In größeren Gebäuden werden sie auch durch Brandabschnitte geführt und müssen dort abgeschottet werden. Der Markt bietet dem Installateur hierzu mittlerweile mehrere zugelassene Produkte.
Wichtig bei der Auswahl des richtigen Abschottungssystems ist für den Installateur, dass der Einbau direkt über die Zulassung des jeweiligen Abschottungssystems oder bei Sondereinbauten ggf. über zusätzliche Nachweise abgedeckt ist. Denn nur dann ist zum einen ein effektiver Brandschutz gewährleistet und zum anderen sicher gestellt, dass die Bauleistung hinterher abgenommen und letztlich auch bezahlt wird.
Die Werbung und auch einige opportunistische Verkäufer versprechen hier leider manchmal mehr als sie halten können. Allgemeine Aussagen wie „es können Leerrohre abgeschottet werden“ sind verleiten zu der Annahme, es können alle Leerrohre abgeschottet werden. Dies ist im Detail aber nicht haltbar. Es können eigentlich nie alle Leerrohre abgeschottet werden, da es, wie oben erwähnt, keine Stellvertreterregelung gibt und zumindest die Durchmesser der Kunststoffleerrohre in jeder Zulassung auf das maximal geprüfte eingeschränkt sind.
Es gibt Abschottungen mit Schaum, bei denen teilweise auch Abstände zwischen den Kunststoffleerrohen oder zwischen den Rohren und Kabeln eingehalten werden müssen. Weiterhin dürfen die Öffnungen dürfen nicht zu mehr als 60% belegt werden. Mit einigen Manschetten dürfen beispielweise Kunststoffleerrohre bis 32 mm abgeschottet werden. Das heiß aber nicht, dass diese mit entsprechend dicken Kabeln bestückt werden dürfen. Die Kabeldurchmesser können beispielsweise auf 14 mm eingeschränkt sein. Ebenso dürfen keine Kabel ohne Leerrohre hindurchgeführt werden. Diese müssen separat in einem zusätzlichen Brandschott nur für Kabel abgeschottet werden.
Der Griff nach einer billigen und schnellen Lösung ist schon für manchen Installateur im Nachhinein teuer geworden. Erst kürzlich gab es den Fall, dass die komplette Abnahme für ein größeres Wohnungsbauvorhaben zurecht verweigert wurde, weil an vielen Stellen im Haus Kabelbündel zusammen mit Kunststoffleerrohren mit einem Brandschutzschaum abgeschottet wurden, der dafür in der Weise gar nicht zugelassen war.

Kunststoffleerrohre lassen sich zulassungsgemäß unter anderem auch mit Kabelboxen abschotten. Die Kabelbox, deren Zulassung hier am weitesten geht, ist die der Firma Wichmann Brandschutzsysteme. Nur mit den WD90 Kabelboxen können tatsächlich alle Kunststoffleerrohre nach DIN EN 61386 bis zu einem Durchmesser von 63 mm abgeschottet werden. Dabei müssen weder Abstände eingehalten werden noch kann die Box überbelegt werden, weil der Innenraum zu 100% genutzt werden kann. Durch die Kunststoffleerrohre dürfen alle Kabel ohne Beschränkung der Durchmesser hindurchgeführt werden. Sollten neben den Leerrohren noch weitere Kabel ohne Leerrohre verlegt werden, können auch diese mit durch die Abschottung gelegt werden, ohne dass die Zulassung erlischt.
Die Einbauvorschriften für die Wichmann - Kabelbox lassen also genügend Spielraum, um unter den üblichen Praxisbedingungen immer noch ein zugelassenes Schott erstellen zu können.
Ähnlich wie bei Kunststoffleerrohren verhält es sich bei der Abschottung von Hohlleiterkabeln oder Koaxial-Hohlleiterkabeln. Auch hier ist es nach wie vor so, dass es keine allgemeine Regelung gibt, nach der alle Hohlleiter oder alle Koaxial-Hohlleiter abgeschottet werden dürfen. Welche Hohlleiterkabel abgeschottet werden dürfen, ist explizit in den jeweiligen Zulassungen vermerkt. Dabei werden Kabelhersteller mit deren entsprechenden Kabeltypen sowie die maximal zugelassenen Kabeldurchmesser angegeben.
Auch hier ist bei den Werbeaussagen Vorsicht geboten. Es gibt mehrere große Hersteller von Hohlleiterkabeln, die jeweils eine Vielzahl von Kabeltypen anbieten.
Bei den Kabelabschottungen kann es jedoch durchaus so sein, dass von der allgemeinen werblichen Aussage, dass Hohlleiter abgeschottet werden können, bei näherem Hinsehen lediglich ein einziges sehr kleines Hohlleiterkabel eines einzelnen Kabelherstellers übrig bleibt. Obwohl zunächst der Anschein erweckt wird, dass alle Hohlleiter abgeschottet werden können, ist das Abschottungssystem also für ca. 99% aller Hohlleiterkabel unbrauchbar.
Eine Ausnahme bilden auch hier die WD90 Kabelboxen der Firma Wichmann. Sie sind auch nicht für alle, aber doch für eine ganze Reihe Hohlleiter und Koaxial-Hohlleiter zugelassen.

Wenn der Installateur nun den Werbeaussagen vertraut, weil sie von einem renommierten Markenhersteller kommen, ist jedoch nicht der Hersteller verantwortlich, wenn der Installateur nicht nachschaut, ob die Zulassung diese Werbeaussagen abdeckt. Baut der Installateur die Abschottung aufgrund der falschen Empfehlung eines Verkäufers ein, trägt der Installateur die Verantwortung für den fehlerhaften Einbau. Denn maßgeblich ist allein die Zulassung. Der Installateur garantiert mit seiner Übereinstimmungserklärung, dass er das jeweilige Kabelabschottungssystem entsprechend der jeweiligen bauaufsichtlichen Zulassung eingebaut hat. Daher trägt er auch die Kosten, wenn die nicht funktionsfähigen Brandabschottungen aufwendig saniert werden müssen. Zumal dann, wenn ein anderes für den Anwendungsfall zugelassenes System, ausgeschrieben war.
Im vorliegenden Fall kam erschwerend hinzu, dass die Durchführungen in Deckenhohlräumen nur noch sehr schwer zugänglich waren.
Von Brandschutzfachbetrieben und Verbänden wird häufig gefordert, dass Brandschutzarbeiten am besten nur von zertifizierten Brandschutzfachbetrieben ausgeführt werden sollten, da anderen Unternehmen das nötige Fachwissen fehlt. Gerne wird dabei auf fehlerhaft ausgeführte Brandschutzmaßnahmen verwiesen.
Wenn jedoch wie in dem obigen Beispiel fehlerhafte Abschottungen, auf falschen Informationen seitens der Anbieter Brandschutzmaterialien beruhen, kann man den Vorwurf nicht gelten lassen, da diese eigentlich über ausreichend Sachverstand verfügen sollten.
Vielmehr sollten sich die Anbieter von Brandschutzmaterialien fragen, ob es sinnvoll ist, die Installateure um des schnellen Geldes willen mit falschen Versprechen zu ködern. Werden die Mängel entdeckt, wird die Sanierung zwar teuer, aber man kann sich Maßnahmen überlegen, um die Mängel zu beseitigen. Schlimmer ist es, wenn die Mängel aufgrund von nachlässigen Kontrollen unentdeckt bleiben und im Ernstfall sogar Menschenleben gefährden.

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