(openPR) In der Regel stellt man beim Abschluss einer Versicherung nicht die Frage, ob sich das lohnt. Eher stellt man sich die Frage, ob es ein Risiko abzudecken gilt. Ein Haftpflichtschaden kann z.B. durchaus in die Millionen gehen, das kann kaum einer alleine stemmen. Somit ist hier der Risikoschutz elementar. Bei Zahnzusatzversicherungen geht es nicht um lebensbedrohliche Beträge, die Kosten können jedoch durchaus das vorhandene Budget weit überschreiten, insbesondere bei Leistungen, die man allgemein als „höherwertige Versorgung“ bezeichnet und für die die gesetzliche Kasse eben nicht aufkommt.
Bei einer Zahnzusatzversicherung www.wegweiser-zahnzusatzversicherung.de kann man sich also durchaus ausrechnen, ob sich ein Abschluss auch lohnt. Lohneswert ist dann ein Abschluss, wenn man einen Tarif wählt, der umfangreiche Leistungen bietet, da man dann stets immer wieder Rechnungen einreichen kann.
Richtig teuer wird es beim Zahnarzt, wenn man eine „höherwertige Versorgung“ bei Zahnersatz wünscht, also z.B. Inlays, Keramikkronen oder Implantate. Zahnersatz ist jedoch bei Kindern noch kein Thema.
Also noch keine Zahnzusatzversicherung für Kinder? Doch!
Bei ca. der Hälfte aller Kinder wird heute eine kieferorthopädische Korrektur durchgeführt. Ob die Kasse grundsätzlich leistet oder nicht ist von der Anzahl der Millimeter der Fehlstellung abhängig. Festgelegt ist dann das Ausmaß über die Kieferindikationsgruppen (KIG).
KIG 1 und KIG 2 sind noch keine Kassenleistungen. Bei KIG 1 geht es um nur geringfügige Zahnfehlstellungen, bei KIG 2 liegt häufig schon eine medizinische Notwendigkeit vor (also keine Behandlung aus rein kosmetischen bzw. ästhetischen Gründen), so dass ein privater Versicherer (sofern diese Leistung im Tarif enthalten ist) hier schon leistet. Bei den Stufen 3
bis 5 leisten die gesetzlichen Kassen, sofern es sich auch um unter 18-Jährige handelt. Bei KIG 3 liegt eine ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung vor, bei KIG 4 eine stark ausgeprägte und bei KIG 5 eine extrem stark ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung, die eine Behandlung unbedingt erforderlich macht.
Es ist also schon so, dass die Kasse bei unter 18-Jährigen ab KIG 3 leistet. Dennoch kann der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung für Kinder mit KFO-Leistungen sehr sinnvoll sein. Bei der Kassenleistung werden Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit genau betrachtet. Die Kieferorthopäden bieten aber natürlich auch Leistungen an, die für eine Sozialversicherung, bei der die Gemeinschaft einen wichtigen Aspekt darstellt, nicht zum Leistungskatalog gehören können. Dennoch sind viele dieser Leistungen durchaus sinnvoll, da sie die häufig doch recht unangenehme Behandlung wesentlich komfortabler gestalten. Zudem leisten viele private Versicherer bereits bei KIG 2, hier würde die Kasse noch gar keine Leistungen übernehmen.
Die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung sind (häufig gerade für Familien) gar nicht so einfach aufzubringen. Zahlt die Kasse gar nicht (bei KIG 2) muss überlegt werden, ob man sich die Behandlung leisten kann oder ob man noch wartet, bis die Fehlstellung so ausgeprägt ist, dass die Kasse leistet, dann aber die Behandlung unangenehmer wird. Leistet die Kasse, ist es gut, einen Tarif zu haben, der sich an den zusätzlichen Mehrkosten noch beteiligt.
Die Tarife unterscheiden sich zum Teil enorm. Es gibt allerdings sehr gute Internetauftritte, die einen einfachen Vergleich ermöglichen. Bei www.wegweiser-zahnzusatzversicherung.de findet man z.B. auch noch ein Forum, in welchem alle Fragen schnell und kompetent beantwortet werden.
Wichtig ist es natürlich, einen Abschluss zu tätigen, bevor sich die Zahnfehlstellung ausgeprägt hat. Die privaten Versicherer versichern stets nur künftige „Schäden“, als die, die nach Vertragsabschluss neu aufgetreten sind.
Abschließend kann man also sagen – ja ein Abschluss lohnt.
Wichtig ist es jedoch a) einen Tarif zu wählen, der umfangreich bei kieferorthopädischen Behandlungen leistet und b) keinen Abschluss zu tätigen, bevor man sagen kann, ob man die Versicherung brauchen wird oder nicht.









