(openPR) Eine tarifvertragliche Regelung, nach der das Arbeitsverhältnis eines Verkehrspiloten mit Vollendung des 60. Lebensjahres endet, ist mit dem europarechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung nicht vereinbar.
Der EuGH hatte sich in einem unlängst ergangenen Urteil mit der Frage der europarechtlichen Zulässigkeit von Altersbeschränkungen in Arbeitsverträgen zu befassen.
Nach dem bei der Deutschen Lufthansa geltenden Tarifvertrag enden die Arbeitsverhältnisse für Verkehrspiloten nach Vollendung des 60. Lebensjahrs. Nach luftfahrtrechtlichen Bestimmungen dürfen Piloten nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Flugzeuge nur beschränkt auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland führen.
Die drei Kläger waren bei der Lufthansa als Flugkapitäne beschäftigt und erhoben vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass ihre Arbeitsverhältnisse mit Vollendung des 60. Lebensjahr nicht enden. Nachdem sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen hatten, legte das Bundesarbeitsgericht im Rahmen des Revisionsverfahrens dem EuGH die Frage vor, ob die tarifvertragliche Altersgrenze von 60 Jahren mit den Vorgaben der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG vereinbar ist.
Nach Auffassung des EuGH liegt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters vor. Eine Rechtfertigung nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, wonach eine Ungleichbehandlung beim Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten, die vom Alter abhängen, gerechtfertigt sein könnte, sei nicht gegeben. Die Tarifpartner hätten mit der Altersgrenze von 60 Jahren den Piloten eine unverhältnismäßige Anforderung auferlegt, da diese den Regelungen, die die Ausübung der Tätigkeit als Verkehrspilot unter bestimmten Einschränkungen bis zum Alter von 65 Jahren gestatten, widersprechen würden.
Auch eine Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG sei nicht gegeben, da nur sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung von Art. 6 Abs. 1 als Rechtfertigung dienen können und vorliegend das Ziel der Flugsicherheit verfolgt würde.
EuGH, Urteil vom 13.09.2011 - C-447/09 BAG
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www.lawmarket.de/articles/show/74












