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Populäre Rechtsirrtümer rund um die Scheidung

20.09.201112:13 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Die Rechtsanwaltskammer informiert

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Eine Scheidung markiert einen radikalen Einschnitt im Leben eines Paares oder einer Familie. Sowohl emotional als auch finanziell. Wenn dieser Schritt vollzogen wird, gilt es Einiges zu beachten. Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer klärt über weit verbreitete Rechtsirrtümer auf.



Nach der Hochzeit gehört den Eheleuten alles zur Hälfte
Das ist nicht richtig. Alles, was den Ehepartnern vor der Ehe allein gehörte, bleibt auch in der Ehe ihr Alleineigentum. Im Normalfall gilt in Deutschland der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das heißt, dass im Scheidungsfall nur der Zugewinn aufgeteilt wird, den beide während der Ehe erwirtschaftet haben. Aufgeteilt wird der Zugewinn nach einer komplizierten Berechnung, die von einem Rechtsanwalt durchgeführt werden sollte.

Ehepartner haften gegenseitig für ihre Schulden
Das stimmt so nicht. Jeder Ehepartner behält sein Eigentum für sich und haftet auch nur für seine eigenen Schulden. Eine Ausnahme bilden jedoch die “Geschäfte des täglichen Lebens“ (§ 1357 BGB). Dazu gehören Rechnungen für Öl, Gas und Strom. Auch angeschriebene Summen im Supermarkt und Arztkosten in geringem Rahmen zählen dazu. Für die Bezahlung dieser Rechnungen sind beide Eheleute verantwortlich, auch wenn die Verträge nur von einem Ehepartner unterzeichnet worden sind.

Eheverträge müssen vor der Ehe geschlossen werden
Das stimmt nicht. Ein Ehevertrag kann jederzeit geschlossen und ebenfalls wieder geändert werden. Die Vereinbarung muss jedoch durch einen Notar besiegelt werden.

Gemeinsamer Anwalt für beide Eheleute möglich?
Das ist nicht möglich. Ein Anwalt darf niemals beide Eheleute gleichzeitig vertreten. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Scheidungsantrag von einem Rechtsanwalt gestellt wird. Stimmt der Partner diesem Antrag zu, benötigt er keinen eigenen Anwalt. Er hat dann auch keinen Rechtsbeistand, der seine Interessen vertritt.

Scheidung gegen den Willen des anderen nur nach dreijähriger Trennung möglich
Das trifft nicht zu. Eine Ehe kann gegen den Willen des anderen bereits nach einjähriger Trennung geschieden werden. In diesem Fall muss der Antragsteller den Richter jedoch davon überzeugen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zerrüttet ist und nicht mehr wieder hergestellt werden kann. Weist der Antragsteller nach, dass das Fortführen der Ehe eine unzumutbare Härte darstellt, kann die Ehe bereits vor Ablauf des ersten Trennungsjahres geschieden werden. Die Härtefallscheidung kommt in der Praxis jedoch nur selten vor. Gründe für einen Härtefall können u.a. schwerer Ehebruch, schwere Misshandlungen und Morddrohungen sein.

Männer müssen immer Unterhalt zahlen
Das ist nicht richtig. Seit 2008 gelten neue Unterhaltsregeln, die die Eigenverantwortung der Ehepartner stärker betonen. Die Unterstützung für den finanziell schwächeren Partner kann dadurch leichter befristet, gekürzt oder gar gestrichen werden.

Unterhaltsverzicht auf dem Bierdeckel bestätigen
Das gehört der Vergangenheit an. Zwar war es bis Ende Dezember 2007 den Ehepartnern noch möglich, sich gegenseitig den Verzicht auf Unterhaltsansprüche auf einem einfachen Zettel oder gar einem Bierdeckel zu bestätigen. Seit dem 1. Januar 2008 muss der Unterhaltsverzicht vor rechtskräftiger Scheidung jedoch von einem Gericht protokolliert bzw. einem Notar schriftlich festgehalten werden.

Eltern zum Umgang mit ihrem Kind zwingen
Das ist nicht möglich. Laut Bundesverfassungsgericht steht das Wohlergehen des Kindes an erster Stelle. Außerdem besteht eine grundsätzliche Pflicht der Eltern, das Kind zu pflegen und zu erziehen. Trotzdem gilt: Ein unwilliger Elternteil kann zum Umgang mit seinem Kind nicht gezwungen werden, da auch dies dem Kindeswohl zuwiderläuft.

Ein Fachanwalt für Familienrecht kann Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Anwälte die sich auf Arbeitsrechtsangelegenheiten spezialisiert haben, nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder unter der Adresse www.schleswig-holsteinische-rechtsanwaltskammer.de.

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