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Steuerabkommen mit der Schweiz abgeschlossen

Bild: Steuerabkommen mit der Schweiz abgeschlossen
Diplom-Finanzwirt, Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht, Geschäftsführer bei SH+C
Diplom-Finanzwirt, Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht, Geschäftsführer bei SH+C

(openPR) „Am 10. August 2011 hat eine schwere Geburt ihr vorläufiges Ende gefunden, denn an diesem Tag haben die Unterhändler der Schweiz und Deutschlands die Verhandlungen über offene Steuerfragen abgeschlossen und ein Steuerabkommen paraphiert“, sagt Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Fachberater für internationales Steuerrecht bei der Kanzlei SH+C. Das Abkommen soll in den nächsten Wochen durch die beiden Regierungen unterzeichnet werden und könnte Anfang 2013 in Kraft treten.

Es sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz in Deutschland ihre bestehenden Bankbeziehungen in der Schweiz nachbesteuern können, indem sie entweder eine einmalige Steuerzahlung leisten oder ihre Konten offenlegen. Künftige Kapitalerträge deutscher Anleger in der Schweiz unterliegen einer Abgeltungsteuer, deren Erlös die Schweiz an die deutschen Behörden überweist. Insbesondere enthält das Abkommen folgende Punkte:

• Abgeltungsteuer für die Zukunft: Künftige Kapitalerträge sollen unmittelbar über eine Abgeltungsteuer erfasst werden. Der einheitliche Steuersatz wurde auf 26,375 % festgelegt. Dies entspricht dem in Deutschland geltenden Steuersatz für die Abgeltungsteuer. Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer, nach deren Bezahlung grundsätzlich die Steuerpflicht gegenüber dem Wohnsitzstaat erfüllt ist.

• Vergangenheitsbesteuerung: Zur Nachbesteuerung bestehender Geldanlagen in der Schweiz haben deutsche Anleger einmalig die Möglichkeit, eine pauschale Steuer zu entrichten. Die Höhe dieser Steuer liegt zwischen 19 und 34 % des Vermögensbestandes und richtet sich nach der Dauer der Kundenbeziehung sowie des Anfangs- und Endbetrages des Kapitalbestandes. Alternativ können die Anleger ihre Bankbeziehung in der Schweiz gegenüber den deutschen Behörden offenlegen.

• Auskunftsgesuche: Um zu verhindern, dass neues unversteuertes Geld in der Schweiz angelegt wird, wurde vereinbart, dass die deutschen Behörden Auskunftsgesuche stellen können, die den Namen des Kunden, jedoch nicht zwingend den Namen der Bank enthalten müssen. Die Gesuche sind zahlenmäßig beschränkt und bedürfen eines plausiblen Anlasses. Die Anzahl wird für die ersten beiden Jahre bei 750 bis 999 Gesuchen liegen, danach findet eine Anpassung statt. Sogenannte „Fishing Expeditions“ sind dadurch ausgeschlossen.

• Weitere Elemente: Die Schweiz und Deutschland haben beschlossen, den gegenseitigen Marktzutritt für Finanzinstitute zu erleichtern. Insbesondere wird die Durchführung des Freistellungsverfahrens für schweizerische Banken in Deutschland vereinfacht und die Pflicht zur Anbahnung von Kundenbeziehungen über ein Institut vor Ort aufgehoben. Ebenfalls wurde die Problematik des Kaufs steuererheblicher Daten gelöst. Zum Paket gehört auch die Lösung der Problematik möglicher Strafverfolgung von Bankmitarbeitern.

„Das Abkommen erfüllt die Voraussetzung eines guten Kompromisses - keine Seite kann damit wirklich zufrieden sein“, meint SH+C-Steuerexperte Matthias Winkler. Während sich Deutschland mehr Zugriff auf die Schweizer Bankdaten gewünscht hätte, sind der Schweiz laut Winkler schon die jetzt gemachten Zugeständnisse unliebsam. Unterdessen kamen in den letzten Wochen Gerüchte auf, Deutschland hätte wieder eine CD mit Schweizer Steuerdaten angekauft.

Das haben die Finanzverwaltungen von Bund und Länder dementiert. Im vergangenen Jahr wäre dieses Dementi sicher glaubwürdig gewesen, denn der Fiskus war daran interessiert, solche Ankäufe publik zu machen, um Steuersünder zu einer Selbstanzeige zu motivieren. Jetzt aber besteht auch die Möglichkeit, dass das Dementi falsch ist und lediglich dem Zweck diente, die jetzt getroffene Vereinbarung mit der Schweiz nicht durch einen neuen Datenkauf zu sabotieren.

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