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Ergänztes Steuerabkommen mit der Schweiz

Bild: Ergänztes Steuerabkommen mit der Schweiz
Diplom-Finanzwirt, Steuerberater, Fachberater f. intern. Steuerrecht, Geschäftsführer bei SH+C
Diplom-Finanzwirt, Steuerberater, Fachberater f. intern. Steuerrecht, Geschäftsführer bei SH+C

(openPR) „Deutschland hat mit der Schweiz noch einmal über das im letzten Jahr vereinbarte Steuerabkommen nachverhandelt. Jetzt haben beide Länder ein Ergänzungsprotokoll zum Steuerabkommen unterzeichnet, das ganz im Sinne der Bundesrepublik ist, bei den betroffenen Steuerzahlern allerdings eher wenig Gegenliebe erfahren dürfte“, sagt Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Fachberater für internationales Steuerrecht bei der Kanzlei SH+C.

Die Änderungen erhöhen die Wahrscheinlichkeit für eine Zustimmung des Bundesrats zum Steuerabkommen, weil die SPD-geführten Länder eine Verschärfung des Abkommens verlangten und eine Zustimmung bisher kategorisch verweigert haben. Die Bundesregierung hat bereits einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung des Steuerabkommens mit der Schweiz beschlossen. Folgende Punkte werden im Steuerabkommen nun ergänzt:

• Erbschaften: Nach dem Inkrafttreten des Abkommens werden anfallende Erbschaften erfasst. Im Erbschaftsfall müssen die Erben entweder der Erhebung einer Steuer von 50 % oder der Offenlegung zustimmen.
• Höhere Pauschalsteuer: Bei der pauschalen Besteuerung für die Vergangenheit wurde die Bandbreite der Steuerbelastung erhöht. Statt wie bisher vorgesehen zwischen 19 % und 34 % liegt der Steuersatz mindestens bei 21 % und höchstens bei 41 %.
• Auskunftsersuchen: Die Anzahl möglicher Auskunftsersuchen nach Inkrafttreten des Abkommens wurde von maximal 999 auf maximal 1300 Gesuche innerhalb von zwei Jahren erhöht. Diese Möglichkeit erweitert und ergänzt den Auskunftsaustausch nach dem OECD-Mindeststandard.
• Vermögensverlagerung: Bereits mit Inkrafttreten des Abkommens zum 1. Januar 2013 ist keine Verlagerung von Vermögen deutscher Steuerbürger aus der Schweiz in Drittstaaten mehr ohne Meldung möglich. Der relevante Stichtag wurde hier vom 31. Mai 2013 auf den 1. Januar 2013 vorgezogen.
• Gestaltungsmodelle: Einzelne Gestaltungsmodelle, die unter die Missbrauchsbestimmung fallen, werden jetzt beschrieben.
• Zinsbesteuerungsabkommen: Es wurde klargestellt, dass Zinszahlungen, die von dem Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Europäischen Union erfasst sind oder in Zukunft erfasst werden, vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen sind. Damit konnten die Bedenken der EU-Kommission bezüglich der Vereinbarkeit mit EU-Recht wie schon beim Steuerabkommen der Schweiz mit Großbritannien ausgeräumt werden.
• Verteilungsschlüssel: Die Regelungen zur Verteilung des Aufkommens in Deutschland werden aus dem Steuerabkommen herausgenommen. Im Rahmen eines deutschen Gesetzgebungsverfahrens kann daher hinsichtlich der pauschalen Nachbe¬steuerung ein höherer Anteil den Ländern und Kommunen zugewiesen werden, als sich aus dem Verteilungsschlüssel bei Kapitalertragsteuern ergeben würde.
• Vollzug: Die Überwachung des Abkommensvollzugs durch die zuständige Schweizer Behörde und durch ein unabhängiges Revisionsunternehmen sowie die Aufnahme von Ländervertretern in den so genannten gemeinsamen Ausschuss wurden jetzt ausdrücklich festgeschrieben.

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