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ROLAND Rechtsschutz informiert: Handel, Rabatte und Umtausch – welche Rechte Verbraucher beim Einkauf haben

23.08.201114:34 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: ROLAND Rechtsschutz informiert: Handel, Rabatte und Umtausch – welche Rechte Verbraucher beim Einkauf haben

(openPR) Köln, 23. August 2011. „Der Kunde ist König“ – reduzierte Ware, laut Gesetz ver-handelbare Preise und ein weit gefasstes Umtauschrecht sollen die Position des Ver-brauchers stärken. Doch ist das wirklich so? Wichtig ist: Bei jedem Kauf schließen Käufer und Verkäufer rechtlich betrachtet einen Kaufvertrag ab. Welche Rechte der Verbraucher hierbei hat, erklärt der ROLAND-Partneranwalt Arndt Stückemann der Lemgoer Kanzlei Stückemann & Sozien.



Shoppen wie auf dem Basar: Darf ich im Geschäft über den Preis verhandeln?
Verhandeln ist erlaubt, jedoch in Deutschland unüblich und abhängig von der Bereit-schaft und den Möglichkeiten des Verkäufers. Ein Händler darf beispielsweise nicht gegen den gesetzlich festgelegten Preis verstoßen. Bei der unverbindlichen Preisemp-fehlung hingegen empfiehlt der Hersteller dem Händler einen Betrag. Dieser ist nicht verpflichtend, hat aber starken Einfluss auf die Verkaufssumme. „Es kann sich lohnen, über den Preis zu verhandeln, der Verkäufer muss jedoch nicht darauf eingehen“, so Rechtsanwalt Arndt Stückemann.

Artikel der letzten Saison oder noch kurz haltbare Ware: Recht auf Rabatt?
Der Händler ist nicht verpflichtet, auf Ware der vergangenen Saison Rabatte zu ge-währen, darf dies jedoch tun. Gleiches gilt für Artikel im Supermarkt, die kurz vor Ablauf der Mindesthaltbarkeit sind: Einen Anspruch auf Rabatt gibt es nicht. Der RO-LAND-Partneranwalt schränkt ein: „Ist das Haltbarkeitsdatum beim Verkauf allerdings abgelaufen und fällt dies erst danach auf, ist das Produkt mangelhaft und der Ver-braucher hat Recht auf Ersatz.“

Fäden, Flecken, kleine Fehler: Muss mir Preisnachlass gewährt werden?
Fehlt an der ausgewählten Hose ein Knopf oder hat die gewünschte Bluse einen Fleck, ist der Händler nicht zum Preisnachlass verpflichtet. Er kann die Ware freiwillig zu einem reduzierten Preis anbieten. Wenn ein Kunde nach Übergabe des Artikels zuvor nicht bemerkte Mängel reklamiert, kann er vom Verkäufer verlangen, dass er das Produkt nachbessert oder ersetzt. Weigert sich der Händler, kann der Kauf rück-gängig gemacht werden. „In diesem Fall hat der Kunde das Recht, die mangelhafte Ware zurückzugeben. Er kann vom Händler verlangen, dass er den gezahlten Betrag zurückerstattet“, erklärt Arndt Stückemann.

Originalverpackt: Kann ich bei aufgerissener Verpackung den Preis mindern?
Vor dem Kauf führt eine aufgerissene Verpackung nicht automatisch zur Preisminde-rung. Dient die Verpackung – wie in den meisten Fällen – dem Schutz, erfüllt sie auf-gerissen nicht mehr ihren Zweck. Das Produkt kann dadurch Schaden nehmen und so zum Mängelexemplar werden. Hier hängt es vom Produkt und dem Zweck der Verpackung ab, ob der Preis gemindert werden kann: „Je nach Fall ist ein reduzierter Preis wegen einer beschädigten Verpackung angebracht“, so der Experte. „Ist zum Beispiel die Folie eines eingeschweißten Buchs oder Elektronikartikels schadhaft, wird die Schutzfunktion nicht mehr erfüllt – es sei denn, die Ware ist zusätzlich verpackt.“

Reduzierte Ware: Kann ich problemlos umtauschen?
Händler sind nicht zum Umtausch verpflichtet – sie entscheiden freiwillig, ob sie Ware aus Kulanz umtauschen oder nicht. Ein Händler kann ausgewählte Artikel, beispiels-weise reduzierte Ware, vom Umtausch ausschließen oder auf den Umtausch mit einer anderen Ware beschränken. Bei mangelhafter Ware darf er das nicht – es sei denn, der Preis ist gerade wegen eines Mangels reduziert worden. Arndt Stückemann er-klärt: „Der Verkäufer muss die Schuhe, die dem Kunden zu Hause nicht mehr gefal-len, nicht umtauschen. Allerdings muss er unbeschadete und fehlerfreie Ware lie-fern.“

Falsch ausgezeichnete Ware: Inhalt entspricht nicht dem Etikett – was gilt?
Der gekaufte Pfirsichjoghurt entpuppt sich zu Hause als Himbeerjoghurt. Hier liegt eindeutig ein Mangel vor, weil die Ware falsch gekennzeichnet ist. „Da der Händler seinen Teil des Kaufvertrags nicht erfüllt hat, muss er den Käufer entschädigen, indem er ihm ein mangelfreies Exemplar aushändigt. Der Kunde muss ihm jedoch die Män-gelware zurückgeben“, so der ROLAND-Partneranwalt.


Weitere Rechtstipps finden Sie auf unserer Internetseite unter http://www.roland-rechtsschutz.de/service/rundumsrecht/rechtstipps/


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